Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 L 1235/03)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die statthafte, form- und fristgerecht begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2003 in der berichtigenden Fassung der Bescheide vom 31. März 2003 und vom 16. April 2003 ist zulässig.

Nach Auffassung des Senats ist die angefochtene Verfügung ein Verwaltungsakt, der einer Versetzung zumindest im Wesentlichen vergleichbar ist, sodass vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen ist. Die Zuweisung von anderenorts überzähligen Beamten und Arbeitnehmern an die Personal- und Serviceagentur der Deutschen Telekom AG (PSA) dient inhaltlich in erster Linie der Freistellung der Betroffenen von ihrer Dienstleistungs- bzw. Arbeitspflicht mit der Maßgabe, sich für die Vermittlung eines dauerhaften oder nur vorübergehenden anderweitigen Dienstpostens oder für eine ergänzende Qualifizierungsmaßnahme bereit zu halten. Die Frage, wann eine dauerhafte oder zumindest vorübergehende Anschlussbeschäftigung zu erwarten steht und ob eine Qualifizierungsmaßnahme überhaupt durchgeführt wird, ist zum Zeitpunkt der personellen Zuweisung zur PSA regelmäßig – und auch vorliegend – offen. Für eine so umschriebene Zuweisung zu einer hauseigenen Arbeitsvermittlung unter gleichzeitiger Freistellung von einer konkreten Dienstleistungspflicht ist keine spezielle Rechtsgrundlage erkennbar. Ob § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 BBG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bietet, unterliegt zwar Bedenken; letztlich spricht aber auch in Fällen wie dem vorliegenden Vieles für die Zulässigkeit eines (entsprechenden) Rückgriffs auf das Institut der Versetzung nach § 26 Abs. 1 und 2 BBG.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 – 1 B 635/03 – und vom 01. September 2003 – 1 B 1347/03 –.

Das rechtfertigt zugleich die Annahme, dass Widerspruch und Klage gegen die auch von der Antragsgegnerin als „Versetzung” bezeichnete Verfügung abweichend von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zulasten des privaten Suspensivinteresses der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Verfügung auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände offensichtlich rechtmäßig ist. Die Verfügung vom 12. März 2003 in der Fassung der Bescheide vom 31. März 2003 und vom 16. April 2003, die formelle, gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren nicht behebbare Mängel nicht erkennen lässt, ist nach dem Ergebnis der in der vorliegenden Verfahrensart gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Entsprechend § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn daran ein dienstliches Bedürfnis besteht. Nachdem eine Änderung des statusrechtlichten Amtes der Antragstellerin nicht verfügt worden ist, steht allein eine organisatorische Versetzung in Rede, die die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde beinhaltet.

Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 88.

Dies ist die dauernde Zuweisung zu einer anderen Behörde zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabengebietes, wobei die Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens grundsätzlich nicht Gegenstand der Versetzungsverfügung ist.

Problematisch ist allerdings, ob die hier angefochtene Verfügung überhaupt auf die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei der PSA in diesem Sinne gerichtet ist. Denn die Antragstellerin wurde nach dem durch die nachfolgenden Verfügungen berichtigten Ausgangsbescheid „dezentral der nächstgelegenen Organisationseinheit der Personalservice Agentur, Geschäftsstelle Düsseldorf, zugeordnet” und sollte unter Beibehaltung der bisherigen Regelarbeitsstelle in Düsseldorf mit dem aus einem beigefügten „Flyer” ersichtlichen Vermittlungsteam Kontakt aufnehmen. Den bis dahin inne gehabten Dienstposten musste sie jedoch in der Folgezeit endgültig verlassen, und die Übertragung eines (neuen) Dienstpostens bei der PSA ist trotz der organisatorischen Zuordnung zu der PSA nicht erfolgt. Sie ist vielmehr verpflichtet, an etwaigen Qualifizierungsmaßnahmen der PSA teilzunehmen, um für andere Tätigkeitsbereiche innerhalb oder außerhalb der Deutschen Telekom AG bereit zu sein, falls eine entsprechende Vermittlung Erfolg haben sollte.

Daraus folgt jedoch nicht bereits die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Da die „privatisierten” Beamten, die im Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost eingesetzt werden, in jenen Unternehmen quasi „ohne Amt” sind und keinen „Dienst”, sondern „Arbeit” leisten, k...

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