Leitsatz (amtlich)

Eine erlaubnisbedürftige Anlagevermittlung bzw. deren Nachweis gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG ist auch immer dann gegeben, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat.

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 9 G 2819/02(1))

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 125.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2002, mit der diese der Antragstellerin das Erbringen der Anlage- und Abschlussvermittlung und Werbung für diese Tätigkeit gemäß § 37 Abs. 1 KWG untersagt hat. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Antragstellerin erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG oder nur erlaubnisfreie Anlageberatung (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 KWG) betreibt.

Mit Beschluss vom 22. November 2002 hat das Verwaltungsgericht B-Stadt den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt und ausgeführt, die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin stelle sich als Anlagevermittlung dar. Da die Antragstellerin nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sei, habe die Antragsgegnerin zu Recht die Einstellung dieses Betriebes verfügt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 6. Dezember 2002 eingelegten und am 27. Dezember 2002 begründeten Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat sich nicht derart mit dem verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss auseinandergesetzt, dass eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung aus den von ihr vorgetragenen Gründen in Betracht kommt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); dabei ist der Senat im Beschwerdevorbringen auf die Überprüfung des innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die sofort vollziehbare Verfügung der Antragsgegnerin mit der Begründung abgelehnt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2002 sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen werde und der Vollzug der Maßnahme unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eilbedürftig sei. Die Beschwerdegründe rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Soweit die Antragstellerin zunächst rügt, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Ablauf der Geschäftsvorgänge ausgegangen und insbesondere darauf hinweist, dass eine Kontaktaufnahme zu potentiellen Interessenten nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgte, so ist dies für die Frage der Abgrenzung Anlagevermittlung oder Anlageberatung irrelevant. Ebenso ist nicht dargetan, welche rechtlichen Folgerungen aus der von der Antragstellerin behaupteten Tatsache zu ziehen sind, dass die Beraterverträge mit den Kunden normalerweise vor der Zusendung des „Faxauftrags” abgeschlossen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat für die Abgrenzung der Anlagevermittlung von der Anlageberatung entscheidend auf den Grad der Involvierung des „Beraters” in den Ablauf des jeweils konkreten Erwerbsvorgangs bezüglich eines bestimmten Finanzprodukts abgestellt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Anlagevermittlung ist gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis. Die Antragstellerin meint, da sie weder an der Kontoeröffnung bei der R. oder einem anderen kontoführenden Institut noch an dem eigentlichen Orderauftrag unmittelbar beteiligt sei, über sie keine Vermittlungstätigkeit aus (S. 5/6 der Beschwerdebegründungsschrift). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin den Kunden zur konkreten Orderabwicklung eine Kontoeröffnung bei der R. vermittelt und auch konkrete Anlageempfehlungen schriftlich in Form eines vorformulierten Antrags mitteilt. Diese Form der Geschäftstätigkeit geht weit über eine reine Beratungstätigkeit hinaus. Auch wenn die Antragstellerin meint, es bestehe keine „Zusammenarbeit” zwischen ihr und der R. (S. 6 der Beschwerdebegründungsschrift), da es keinerlei vertragliche Beziehungen gebe, so muss sie sich doch entgegenhalten lassen, dass sie jederzeit über ein PC-Programm Einsicht in die Konten der Kunden bei R. hatte und sie die Kunden zur Vorlage der Kontoauszüge der laufenden gemeinsamen Geschäfte vertraglich verpflichtet hatte (§ 2 Nr. 5 des „Beratungsvertrags”, Bl. 94 d. A.).

Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht nur abstrakte Beratungstätigkeit erbracht. Sie hat konkrete Anlageempfehlungen ausgesprochen und schriftlich, in Form ...

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