Leitsatz (amtlich)

Wenn eine Kommanditgesellschaft Kommanditeinlagen, die von einem Treuhandkommanditisten gehalten werden, entsprechend einer von den Treugebern gewählten Form in Finanzinstrumenten anlegt, so handelt es sich dabei grundsätzlich um ein nicht genehmigungsbedürftiges Eigengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG.

Derartige Geschäfte sind nur ausnahmsweise als solche für fremde Rechnung anzusehen, wenn den Treugebern keine ausreichenden Mitspracherechte bei der Tätigkeit der Kommanditgesellschaft zustehen.

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.05.2005; Aktenzeichen 1 G 7009/04 (V))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2005 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. August 2004 wird insoweit wiederhergestellt, als die Antragsgegnerin angeordnet hat, die Antragstellerin habe ihren Geschäftsbetrieb einzustellen, soweit sie als geschäftsführende Komplementärin der A. Beteiligungsgesellschaft mbH Co. KG das Finanzkommissionsgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betreibe.

Die Antragstellerin hat 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin in vollem Umfang auferlegt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der A. Beteiligungsgesellschaft mbH Co. KG (künftig: A.). Diese Gesellschaft bietet Kapitalanlagemöglichkeiten in unterschiedlicher Form und unter unterschiedlicher Bezeichnung an. Dabei leisten die Anleger Kommanditeinlagen, die von einer Treuhandkommanditistin, der B. Treuhandgesellschaft mbH (künftig: B.), gehalten und von der A. entsprechend der von den Anlegern gewählten Form angelegt werden. Die Antragsgegnerin erblickt hierin ein genehmigungsbedürftiges Finanzkommissionsgeschäft. Eine Genehmigung liegt nicht vor.

Am 13. August 2004 erließ die Antragsgegnerin eine an die Antragstellerin gerichtete Verfügung, unter deren Nr. I sie der Antragstellerin aufgab, ihren durch Finanzkommissionsgeschäfte erfolgenden Geschäftsbetrieb als Komplementärin der A. einzustellen. Zugleich ordnete sie die unverzügliche Abwicklung der Finanzkommissionsgeschäfte an und bestellte den Rechtsanwalt Henningsmeier zum Abwickler (Nr. II). Sie gab der Antragstellerin auf, die Tätigkeit des Abwicklers zu dulden und zu unterstützen (III.1.2), verbot ihr, den Anlegern die Umstellung der den Einlagen zugrunde liegenden Verträge anzubieten (Nr. III.3) und entzog ihr die Verfügungsbefugnis über die Konten der A. (III.4). Für den Fall des Verstoßes gegen die vorstehend genannten Anordnungen drohte die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzuges ein Zwangsgeld von jeweils 50.000,- EUR an (Nr. IV und VIII) und erhob für den Erlass des Verwaltungsakts eine Gebühr von 5.000,- EUR (V).

Am 17. Dezember 2004 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine weitere Verfügung, die ausdrücklich der Klarstellung der Verfügung vom 13. August 2004 dienen sollte. Hier regelte sie Einzelheiten zur Abwicklung der von der ursprünglichen Verfügung betroffenen Geschäfte (Nr. I), stellte klar, dass die Abwicklung nach Nr. I ausschließlich dem Abwickler übertragen worden sei (Nr. II.1) und traf Regelungen zu dessen Verfügungsrecht über die Konten der Antragstellerin (Nr. II.2). Außerdem regelte die Antragsgegnerin die Duldungs- und Auskunftspflichten der Antragstellerin gegenüber dem Abwickler im Einzelnen (Nr. III). Sie sah vor, dass die Antragstellerin neue Verträge nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin abschließen und auf die entsprechenden Vertragsschlüsse gerichtete Angebote nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin unterbreiten dürfe (Nr. IV). Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Punkte drohte die Behörde der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von jeweils 50.000,- EUR an und ersetzte auf diese Weise die unter Nr. IV der Verfügung vom 13. August 2004 enthaltene Androhung (Nr. VI). Weiterhin verfügte die Antragsgegnerin, dass die auf Anderkonten des Abwicklers gehaltenen Gelder der Antragstellerin dort zu bleiben hätten (Nr. V), drohte auch insoweit für den Fall des Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- EUR an (Nr. VI) und stellte schließlich klar, dass die unter Nr. V der Verfügung vom 13. August 2004 festgesetzte Gebühr von 5.000,- EUR auch die Verfügung vom 17. Dezember 2004 erfasse (Nr. VII).

Vergleichbare Anordnungen traf die Antragsgegnerin auch gegenüber der A., die sich hiergegen bisher vergeblich um einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bemühte. Die in einem dieser Verfahren getroffene ablehnende Entscheidung ist Gegenstand eines auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Abänderungsantrags der A., der im ersten Rechtszug ohne Erfolg bli...

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