Entscheidungsstichwort (Thema)

Angestellter. Beschäftigter. Einstellung. Werkvertrag. Leiharbeitnehmer. Leiharbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch die auf der Grundlage eines Werkvertrages erbrachte Tätigkeit als Projektingenieur im Tiefbauamt der Stadtverwaltung (Koordinierung, Kontrolle und Planbegleitung bei öffentlichen Bauarbeiten) entsteht zwischen der Stadt und dem Ingenieur kein Angestelltenverhältnis im Sinne von § 5 HPVG 1988.

2. Aus Art. 1 Abs. 4 AÜG kann für den Geltungsbereich des Hess. Personalvertretungsgesetzes kein Mitbestimmungsrecht hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur für den Bereich des BPersVG gilt und eine entsprechende landesrechtliche Bestimmung in HPVG 1988 fehlt.

3. Der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG 1988 setzt voraus, daß der betreffende Arbeitnehmer die Eigenschaft eines Angestellten i.S.v. § 5 HPVG 1988 erlangt; die bloß faktische Eingliederung in den Betrieb reicht nicht aus (Abweichung vom Beschluß des Senats vom 8. April 1992 – HPV TL 576/86 –).

 

Normenkette

AÜG § 14 Abs. 4; HPVG §§ 5, 77 Abs. 1 Nr. 2A

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 06.09.1995; Aktenzeichen 6 P 9.93)

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Herrn P. als Projektingenieur im Tiefbauamt der Stadtverwaltung Offenbach mitbestimmungspflichtig war oder nicht.

Die Deutsche Bundesbahn baut im Stadtgebiet Offenbach das S-Bahn-Netz aus. In diesem Zusammenhang waren u.a. umfangreiche Straßenbaumaßnahmen der Stadt Offenbach erforderlich, da beispielsweise die Berliner Straße während der Bauzeit der S-Bahn nur zweispurig benutzt werden konnte. Im Zuge des Straßenbaus wurden auch Lichtsignalanlagen, Beschilderungen und Markierungen für den Umleitungsverkehr geändert. Zuständig für die Betreuung des S-Bahn-Baus war die Koordinierungsstelle des Städtischen Tiefbauamtes. Wegen des erheblichen Umfangs der Planungs- und Betreuungsarbeiten entstand in der Abteilung Straßenbau des Städtischen Tiefbauamtes ein Arbeitsengpaß, zu dessen Beseitigung der Magistrat der Stadt Offenbach am 19. April 1989 die Koordinierung, Kontrolle und Planbegleitung der Umleitungsmaßnahmen an die Ingenieur-Gesellschaft mbH D.-C. vergab. Diese Firma hatte der Stadt Offenbach unter dem 13. Februar 1989 ein Angebot über die Planungsmaßnahmen im Rahmen des S-Bahn-Neubaus in Offenbach unterbreitet und den Einsatz eines Projektbegleiters angeboten. In diesem Angebot heißt es unter anderem, die Arbeiten würden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Stadt erbracht; die erforderlichen Unterlagen würden von der Stadt oder deren Planungsbeauftragten zur Verfügung gestellt. Es sei vorgesehen, die Arbeiten nach den Zeitplänen der Stadt Offenbach bzw. zum nächstmöglichen Termin durchzuführen; die Einsatzdauer werde vorerst auf ca. zwölf Monate geschätzt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden sollte ein Stundensatz von 95,00 DM netto gezahlt werden, der Arbeitsplatz des Projektbegleiters sollte im Tiefbauamt sein. Der Projektbegleiter sollte in enger Abstimmung mit der Abteilung Straßenbau und der KOST nach den von der Projektsteuerung vorgegebenen Zeitplänen arbeiten.

Aufgrund eines entsprechenden Magistratsbeschlusses nahm Herr P. am 14. März 1989 seine Tätigkeit als Projektingenieur im Tiefbauamt auf. Dort stellte die Stadt Offenbach der Firma D.-C. einen möblierten Büroraum einschließlich Heizung, Strom, Telefon und Reinigung kostenlos zur Verfügung. Schreibarbeiten und sonstige Nebenleistungen, die für die fachgerechte Erfüllung der Arbeiten des Projektingenieurs erforderlich waren, übernahm aufgrund des zwischen der Stadt Offenbach und der Firma D.-C. geschlossenen Vertrages ebenfalls das Tiefbauamt. In der Folgezeit arbeitete der Projektingenieur mit den zuständigen Verwaltungsstellen der Stadt eng zusammen; die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung seiner Arbeit wurden ihm jeweils zur Verfügung gestellt.

Unter dem 14. März 1989 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und bat um Überlassung aller zur Beurteilung der Tätigkeit des Herrn P. relevanter Vorgänge. Dabei vertrat er die Ansicht, die Tätigkeit des Herrn P. als Projektingenieur im Tiefbauamt sei mitbestimmungs- bzw. mitwirkungspflichtig. Der Beteiligte meinte demgegenüber, bei der Beschäftigung eines Projektingenieurs entstünden keine Beteiligungsrechte des Antragstellers; es sei lediglich ein Werkvertrag mit dem Arbeitgeber von Herrn P. geschlossen worden; eine Einstellung des Herrn P. als Beschäftigter der Stadt Offenbach am Main liege nicht vor.

Am 23. März 1989 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, die Tätigkeit des Herrn P. im Tiefbauamt der Stadt Offenbach sei mitbestimmungspflichtig. Herr P. sei tatsächlich in den Betrieb der Dienststelle eingegliedert worden; seine Beschäftigung habe personelle Auswirkungen auf die Stammbelegschaft gehabt, da Herr P. mit zusätzlicher Belastung der Stammbelegschaft habe eingearbeitet we...

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