Entscheidungsstichwort (Thema)

Gruppenangelegenheit. Personalrat. Vorsitzender. Vorstandsmitglied

 

Leitsatz (amtlich)

Der gruppenfremde Vorsitzende kann nach § 32 Abs 3 Satz 2 BPersVG in einer Gruppenangelegenheit den Personalrat nicht allein vertreten, wenn das gemäß § 32 Abs 1 Satz 3 BPersVG bestimmte Vorstandsmitglied verhindert ist und auch ein nach § 33 BPersVG zugewähltes Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung steht. In diesen Fällen kann auch nicht auf die übrigen Gruppenmitglieder im Personalrat zurückgegriffen werden, weil das Gesetz gemäß § 32 Abs 2 Satz 3 nur Vorstandsmitglieder zur Vertretung zuläßt. Um der dadurch eintretenden Handlungsfähigkeit des Personalrats vorzubeugen, müssen die einzelnen in ihm vertretenen Gruppen Ersatzvorstandsmitglieder wählen.

nachgehend: BVerwG, B. v. 21.04.1992 – 6 P 8/90 -

 

Normenkette

BPersVG § 32 Abs. 1 Sätze 2-3, Abs. 3 S. 2, § 33

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 21.04.1992; Aktenzeichen 6 P 8.90)

 

Tatbestand

I.

Am 1.9.1987 wurden beim Fernmeldetechnischen Zentralamt Darmstadt (FTZ) zehn Nachwuchskräfte für den mittleren nichttechnischen Dienst (Laufbahn BF) eingestellt. Diese Kräfte befanden sich bis zum 21.1.1988 (Prüfungstag) zur Ausbildung beim Fernmeldeamt (FA) Darmstadt. Wegen eines voraussehbaren Personalminderbedarfs in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes als Folge strengerer Bemessungswerte, des Einsatzes moderner Bürokommunikationsmittel und darauf fußender haushaltswirksamer Maßnahmen sah der Beteiligte keine Möglichkeit, die bei ihm ausgebildeten Nachwuchskräfte (Angestellte) beim FTZ weiter zu beschäftigen.

Am 13.1.1988 unterrichtete er den Antragsteller in dem turnusmäßigen Monatsgespräch unter Schilderung der personalwirtschaftlichen Situation von seiner Absicht, die genannten Nachwuchskräfte zum Fernmeldeamt Darmstadt zu versetzen. Mit einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 12.1.1988 (abgesandt am 13.1.1988) beantragte er dessen Zustimmung zur Versetzung der zehn namentlich genannten Angestellten. mit Wirkung vom 1.2.1988 zum FA Darmstadt. Dabei wies er darauf hin, daß bei diesem Amt noch ein größerer Bedarf an Nachwuchskräften der Laufbahn BF/Fn bestehe, so daß die Weiterbeschäftigung dort gesichert sei.

Der Antragsteller versagte die Zustimmung mit Schreiben vom 21.1.1988 (eingegangen beim Beteiligten am folgenden Tag). Er machte geltend, daß in dem Antragsschreiben des Beteiligten zwar von der Versetzung zum FA die Rede sei, daß aber den Nachwuchskräften ausnahmslos der Einsatz bei der Fernsprechauskunft angekündigt worden sei. Hierin liege eine Benachteiligung, weil die Fortkommensmöglichkeiten für BF-Kräfte im FTZ wesentliche besser seien als bei einem Fernmeldeamt. Schichtdienst für BF-Kräfte komme im FTZ praktisch nicht vor. Die ausnahmslos sehr jungen Kräfte, einige noch minderjährig, wohnten teilweise sehr weit außerhalb und hatten deshalb keine Möglichkeit, den Schichtdienst in der Fernsprechauskunft unter zumutbaren Bedingungen wahr zunehmen. Mit der Versetzung solle eine Absenkung der haushaltswirksamen Kräfte erreicht werden um zum Jahresende den Personalbestand wieder auf die Personalhöchstzahl auffüllen zu können. Es sei nicht einzusehen, daß diese Haushaltspolitik ein dienstlich schwerwiegender Grund sei, die betreffenden Mitarbeiter derartig zu benachteiligen. Hinzu komme, daß das Vertrauen der genannten Nachwuchskräfte und deren Eltern in die Verläßlichkeit der öffentlichen Verwaltung und des FTZ durch die geplante Versetzung gestört werde. Denn die zehn Auszubildenden seien als die besten aus insgesamt 60 Bewerberinnen und Bewerbern ausgewählt worden, woraus hervorgehe, daß sie noch andere Einstellungszusagen gehabt hätten. Es sei sicher, daß sie diese Zusagen für eine Beschäftigung in der Fernsprechauskunft nicht ausgeschlagen hätten. Die Zustimmung werde daher nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG verweigert.

Das vorstehende Schreiben vom 21.1.1988 ist allein unterzeichnet von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers namens F.. Der Antragsteller hatte seinerzeit 15 Mitglieder. Davon gehörten 10 der Gruppe der Beamten, 3 der Gruppe der Angestellten und 2 der Gruppe der Arbeiter an. Der Vorstand bestand aus dem Angestellten W., dem Beamten F. und dem Arbeiter S.. Den Vorsitz im Personalrat führte das Vorstandsmitglied W.; das Vorstandsmitglied F. war stellvertretender Vorsitzender. Als zugewählte Mitglieder gehörten dem Vorstand die Personalratsmitglieder E. und B. an, die nicht aus der Gruppe der Angestellten stammten. Der Personalratsvorsitzende W. war im Januar 1988 arbeitsunfähig erkrankt. Zur Angestelltengruppe zählten noch die Personalratsmitglieder M. und J. sowie einige Ersatzmitglieder nach den Listen der DPG und des DPV/CPG.

Der Beteiligte teilte dem Antragsteller unter dem 11.2.1988 schriftlich mit, die beantragte Zustimmung sei ohne Vortrag von Tatsachen verweigert worden, die den Personalrat nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zur Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme berechtigen könnten. Allge...

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