Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnungsverfahren nach d'Hondt. Gruppenstärke. Hare-Niemeyer-Verfahren. HÖCHSTZAHLVERFAHREN

 

Leitsatz (amtlich)

Kann ein Wahlvorstand bei der Ermittlung der Gruppenstärken nicht von den haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen ausgehen, weil die tatsächlichen Verhältnisse davon erheblich abweichen, und erscheint es außerdem möglich, daß sich der Personalbestand während der bevorstehenden Amtszeit nicht unwesentlich verändert, dann lassen sich die der Verteilungsberechnung zugrunde gelegten Gruppenstärken nicht beanstanden, wenn sie der Einschätzung bzw. Prognose der für die Stellenbesetzung zuständigen Dienststelle entsprechen.

Es erscheint zweifelhaft, ob das Höchstzahlverfahren (d'Hondt'sches System), nach dem die Verteilung von Personalvertretungssitzen auf die verschiedenen Beschäftigtengruppen gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 BPersVWO zu erfolgen hat, dem gesetzlichen Gebot, daß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein muß, sowie dem Minderheitenschutz, der als allgemeiner Rechtsgedanke dem Personalvertretungsrecht zugrunde liegt, gerecht wird.

 

Normenkette

BPersVG § 17 Abs. 1 S. 1; BPersVWO § 5 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller fechten die Wahl zum Gesamtpersonalrat ihres Instituts an.

Am 9. März 1992 erließ der Gesamtwahlvorstand das Wahlausschreiben. Er legte darin dar, daß der Gesamtpersonalrat aus neun Mitgliederar bestehe und daß davon auf die Beamten ein Vertreter, die Angestellten sieben Vertreter und die Arbeiter ebenfalls ein Vertreter entfielen. Bei der Berechnung ging Tier Wahlvorstand davon aus, daß die Zahl der regelmäßig beschäftigten Beamten 90, die der Angestellten 337 und die der Arbeiter 57 betrage.

Nach der Stellenbesetzungsliste des Instituts nach dem Stand vom 1. Februar 1992 waren 90 Beamte (davon eine Beamtin beurlaubt bis zum 6. September 1992) tätig sowie 322 Angestellte (davon 71 auf Planstellen von Beamten geführt, 218 auf Angestelltenstellen geführt und 33 Auszubildende). An Arbeitern errechneten sich 58. Nicht in der Stellenbesetzungsliste erfaßt waren 15 befristet beschäftigte Angestellte, deren Tätigkeit durch Drittmittel finanziert wurde.

Nach dem Haushaltsplan des Jahres 1992 für das Institut (0616 Titel 42501 und 42601) waren 171 Stellen für Beamte (einschließlich der Beamten auf Probe) 233 Stellen für Angestellte und 23 für Auszubildende ausgewiesen. Von den Angestelltenstellen waren 75 mit kw-Vermerken (künftig wegfallend zum 31. Dezember 1994) versehen.

Das Wahlausschreiben vom 9. März 1992 enthielt unter anderem folgende Ausführungen:

„Die Wahlvorschläge müssen mindestens von drei Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind für die Gruppen getrennt einzureichen.

… Für die Wahl des Gesamtpersonalrates beim …, sind bei Beamten fünf Unterschriften, bei Angestellten siebzehn und bei Arbeitern drei Unterschriften für jeden Wahlvorschlag erforderlich. „

… Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Gesamtwahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Gesamtwahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. Er hat dem Wahlvorschlag eine Erklärung beizufügen, aus der ersichtlich ist, daß alle in dem von ihm zu vertretenden Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber hinsichtlich ihrer Wählbarkeit den Bestimmungen des § 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen. …”

Aufgrund der am 28. April 1992 durchgeführten Wahl erhielt die Beamtengruppe einen Sitz, die Angestelltengruppe sieben Sitze und die Arbeitergruppe ebenfalls einen Sitz.

Am 14. Mai 1992 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – die Wahl mit der Begründung angefochten, die Sitzverteilung auf die Gruppen sei fehlerhaft erfolgt. Ein Beamtenvertreter vertrete 89 Wahlberechtigte, jeder Angestelltenvertreter nur 47,86: Es sei auch nicht berücksichtigt worden, daß die infolge der Wiedervereinigung als Angestellte übernommenen 151 Mitarbeiter in Leipzig sich schnell verringern würden, denn es blieben nur 88 Dauerstellen für Angestellte. Überdies sei es möglich, daß 11 Mitarbeiter in Leipzig Beamte würden. Da nicht die Zahl der am Tag des Wahlausschreibens in der Dienststelle tatsächlich vorhandenen Beschäftigten für die Verteilung der Sitze auf die Gruppen maßgeblich sei, sondern die Zusammensetzung des Gesamtpersonalrats die Stärke der verschiedenen Gruppen während des überwiegenden Teils der Amtsperiode widerspiegeln solle, müßten künftige Verschiebungen im Stärkeverhältnis berücksichtigt werden, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Das sei selbst dann der Fall, wenn der Wegfall von Angestelltenstellen zum 31. Dezember 1994 außer Betracht gelassen werde. Infolgedessen hätten der Beamtengruppe zwei Sitze zugestanden.

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, daß die am 28. Apri...

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