Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlußfrist. Dienststelle. Fristversäumung. grundsätzliche Bedeutung. Initiativrecht. Ordnungsfrist. Rechtsbeschwerde. Zustimmung. Zustimmungsfiktion. übergeordnet

 

Leitsatz (amtlich)

Überschreitet die übergeordnete Dienststelle die in § 70 Abs. 1 Satz 2 HPVG 1988/1992 geregelte Frist, innerhalb der sie die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen hat, so hat dies nicht zur Folge, daß die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme und/oder die Ablehnung eines Initiativantrags als bindend gelten bzw. die in Ausübung des Initiativrechts beantragte Maßnahme als gebilligt gilt (anders die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats in dem Beschluß vom 29. August 1990 – HPV TL 3665/87HessVGRspr. 1991, 38 f.).

Die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht zuzulassen, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nur den Zuständigkeitsbereich des entscheidenden Oberverwaltungsgerichts betrifft.

 

Normenkette

ArbGG § 72 Abs. 2, § 92 Abs. 1; HPVG § 69 Abs. 2-3, § 70 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob es Rechtsfolgen hat, wenn die übergeordnete Dienststelle eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit nicht innerhalb der in § 60 a Abs. 1 Satz 2 HPVG 1979 – Fassung 1984 – (jetzt § 70 Abs. 1 Satz 2 HPVG 1988, unverändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 25. Februar 1992, GVBl. I Seite 77) der Stufenvertretung vorlegt.

Am 11. Juni 1987 wurden bei dem Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Main-Taunus-Kreis die Zustimmungen zu den Versetzungen bzw. Abordnungen verschiedener Lehrkräfte beantragt. Der Gesamtpersonalrat verweigerte die Zustimmungen am 22. Juni 1987. Das Staatliche Schulamt für den Main-Taunus-Kreis leitete die Ablehnungen des Gesamtpersonalrats unter dem 3. Juli 1987, abgesandt am selben Tage, an den Regierungspräsidenten in Darmstadt weiter, wo sie am 6. Juli 1987 eingingen. Dieser legte die insgesamt acht Angelegenheiten mit Schreiben vom 12. August 1987 als „Stufensachen” dem Antragsteller vor und beantragte die seines Erachtens zu Unrecht verweigerten Zustimmungen.

Am 23. Oktober 1987 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen, er sei hinsichtlich der Versetzungen und Abordnungen nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, da der Beteiligte die in § 60 a Abs. 1 Satz 2 HPVG 1979/1984 zwingend vorgeschriebene Frist nicht eingehalten habe. Ein Rechtsschutzinteresse sei gegeben. Er, der Antragsteller, müsse damit rechnen, daß ihm erneut Angelegenheiten unter Überziehung der genannten Frist vorgelegt würden. Es sei zu klären, ob er in diesen Fällen das Begehren des Beteiligten bereits wegen Fristüberschreitung zurückweisen könne mit der Folge, daß der Beteiligte das Verfahren von neuem einzuleiten habe. Die Frist habe nicht nur reinen Ordnungscharakter. Die Rechtssicherheit gebiete, daß sich der Beteiligte an sie halte.

Andernfalls könne er im Hinblick auf die nach § 60 d HPVG getroffenen vorläufigen Maßnahmen ihn, den Antragsteller, auf unangemessene Zeit hinhalten.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

festzustellen, daß die Versagungen der Zustimmungen zu den Versetzungen bzw. Abordnungen der Lehrkräfte D., M., S., S., S., S., K. und W. durch Überschreiten der 4-Wochenfrist nach § 60 a Abs. 1 Satz 2 HPVG 1979/1984 in Bestandskraft erwachsen sind.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, die in § 60 a Abs. 1 Satz 2 HPVG 1979/1984 geregelte Frist sei keine Ausschlußfrist, weil es sich um eine Frist handele, die die Behörde nicht nur zu beachten habe, wenn es um Maßnahmen gehe, die sie selbst durchführen wolle, sondern auch bei Initiativanträgen des Personalrats (§ 60 Abs. 3 HPVG 1979). Andernfalls könne die Behörde einen Initiativantrag dadurch zu Fall bringen, daß sie diese Frist verstreichen lasse. Dies könne aber vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die Frist könne auch nicht lediglich dann eine Ausschlußfrist sein, wenn es um von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen gehe. Da für beide Fälle (von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen/Initiativanträge des Personalrats) nur ein einheitliches Ergebnis möglich sei, könne es sich nur um eine Ordnungsfrist handeln.

Mit Beschluß vom 4. Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stelle die 2-Wochen-Frist für die Vorlage an die jeweilige höhere Stufe eine Ausschlußfrist dar. Deshalb sei auch die durch die Neufassung des HPVG 1984 eingeführte 4-Wochen-Frist in § 60 a Abs. 1, 2 und 5 HPVG als Ausschlußfrist zu werten. Dies folge aus der zwingenden Formulierung des Gesetzes und dem Umstand, daß diese Fristregelung sich unmittelbar an die Regelung der 2-Wochen-Frist anschließe und von ihrer Zweckbestimmung her mit dieser gleichrangig sei. Beide Fristen dienten der Beschleun...

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