Entscheidungsstichwort (Thema)

Akzessorietät. Gewerbeuntersagung. Insolvenzverfahren. Sperrwirkung. Frage des Sich-Beziehens der Schutzwirkung des§12 GewO auch auf den Vertretungsberechtigten und nicht nur auf den Gewerbetreibenden bei Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber dessen Vermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Schutzwirkung des § 12 GewO bezieht sich nur auf den Gewerbetreibenden, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht aber auf den Vertretungsberechtigten, gegen den ein gesondertes Gewerbeuntersagungsverfahren geführt wird.

 

Normenkette

GewO §§ 12, 35 Abs. 7a, 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.06.2011; Aktenzeichen 2 K 2892/10.F)

BVerwG (Entscheidung vom 02.02.1982; Aktenzeichen 1 C 17.79)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2011 – 2 K 2892/10.F – wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm als GmbH-Geschäftsführer gegenüber ausgesprochene Gewerbeuntersagung.

Er war Geschäftsführer der Fa. X. GmbH. Gegen diese GmbH und den Kläger leitete das Regierungspräsidium Darmstadt wegen Abgabenrückständen der GmbH im Oktober 2008 jeweils ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Mit Bescheid vom 31. August 2010 wurde dem Kläger die Ausübung des von der GmbH betriebenen Gewerbes sowie jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit sie unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person mit der Begründung untersagt, er habe als Geschäftsführer der GmbH, gegen die am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, Abgabenrückstände in Höhe von etwa 436.000,00 EUR zu verantworten. Auch als Geschäftsführer der gemeinsam mit seiner Ehefrau im Januar 2009 gegründeten und seit dem 2. März 2009 betriebenen Y. GmbH, gegen die inzwischen am 24. Mai 2011 ein Untersagungsverfahren eingeleitet worden ist, habe er Abgabenrückstände in Höhe von etwa 2.200,00 EUR zu verantworten und darüber hinaus habe er persönliche Abgabenrückstände von etwa 3.000,00 EUR.

Zur Begründung seiner am 6. Oktober 2010 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund des gegen den Gewerbebetrieb eröffneten Insolvenzverfahrens könne auch ihm als Vertretungsberechtigten gegenüber gemäß § 12 GewO keine Gewerbeuntersagung verfügt werden, die außerdem gemäß § 35 Abs. 7a GewO im Wege strenger Akzessorietät eine Untersagungsverfügung gegenüber der X. GmbH voraussetze, die aber wegen der Sperrwirkung des § 12 GewO gegen diese nicht mehr ergehen könne.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2011 – 2 K 2892/10.F – abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO gegenüber einem Vertretungsberechtigten eines Gewerbebetriebes sei lediglich erforderlich, dass – wie hier – ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Gewerbebetrieb zumindest eingeleitet worden sei, eine gegen diesen erlassene Untersagungsverfügung sei nicht erforderlich, da die Untersagungsverfahren nach Satz 2 der Vorschrift auch in inhaltlicher Hinsicht einen unterschiedlichen Verlauf nehmen könnten. Dem Erlass der Untersagungsverfügung gegen den Kläger stehe auch § 12 GewO nicht entgegen, weil diese Vorschrift ausdrücklich nur den Gewerbetreibenden begünstige und nicht auf den Vertretungsberechtigten anzuwenden sei. Da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die X. GmbH bereits ein Untersagungsverfahren sowohl gegen die GmbH als auch gegen den Kläger eingeleitet worden sei, sei zwar das Verfahren gegen die GmbH nach § 12 GewO auszusetzten, nicht aber auch das gegenüber dem Kläger als deren Vertretungsberechtigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der innerhalb der Fristen des § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO beim Verwaltungsgericht per Telefax am 8. August 2011 gestellte und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 1. September 2011 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinen Verfahrensbevollmächtigten am 7. Juli 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2011 hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat zur Begründung des von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder einen „tragenden Rechtssatz” noch eine „erhebliche Tatsachenfeststellung”, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung des Verwaltungsgerichts, mit „schlüssigen Gegenargumenten” so in Fra...

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