Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung. keine Anwendbarkeit des § 12 GewO auf den Vertretungsberechtigten bei mangels Masse abgelehntem Insolvenzantrag gegen die von ihm vertretene Gesellschaft. Gewerbeuntersagung wegen strafgerichtlicher Verurteilungen und erheblicher privater Steuerschulden des Vertretungsberechtigten. keine strenge Abhängigkeit zwischen einem Untersagungsverfahren gegenüber dem Gewerbetreibenden und einem Untersagungsverfahren gegenüber dem Vertretungsberechtigten. Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit bei Nichtabführung von Steuerbeträgen und Sozialversicherungsbeträgen

 

Normenkette

GewO §§ 12, 35 Abs. 1, 7a

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Entscheidung vom 13.12.2011; Aktenzeichen AN 4 K 11.1909)

BVerfG (Entscheidung vom 08.12.2009; Aktenzeichen 2 BvR 758/07)

BVerwG (Entscheidung vom 19.12.1995; Aktenzeichen 1 C 3/93)

BVerwG (Entscheidung vom 02.02.1982; Aktenzeichen 1 C 146.80)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 7. September 2011, mit dem ihm die Ausübung des Gewerbes "Reinigen von Gebäuden und Büros, Winterdienst, Hausmeisterservice, Ausrichten von Veranstaltungen und Ordnerdienste” sowie jegliche anderweitige selbständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt wurde.

Der Kläger ist Geschäftsführer u. a. dreier Unternehmergesellschaften (UG als Minderform einer GmbH), darunter der … UG. Zu ihr teilte die Deutsche Rentenversicherung der Beklagten Rückstände an Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie Pauschalsteuer in Höhe von 7.343,47 Euro mit. Das Zentralfinanzamt … teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 mit, dass sich die … UG seit dem 27. Mai 2010 im Insolvenzverfahren befinde bei Steuerrückständen von rd. 4.500 Euro. Eine ebenfalls vom Kläger geführte … GmbH befinde sich in einem Insolvenzverfahren mit Masse bei rückständigen Steuerbeträgen von rund 73.000 Euro.

Im Berufungszulassungsverfahren stellte sich heraus, dass der Insolvenzantrag gegen die … UG mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 27. September 2010 mangels Masse abgewiesen worden ist und die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden sind (Akte des Verwaltungsgerichtshofs Bl. 28).

Mit Schreiben vom 23. März 2011 teilte das Finanzamt … mit, dass der Kläger persönlich Steuerschulden in Höhe von 56.668,44 Euro habe und keine Zahlungen leiste. Auch Steuererklärungen habe er nicht abgegeben. Die Steuern beruhten auf Schätzungen. Trotz Aufforderung sei kein Tilgungsplan vorgelegt worden. Im Juli 2009 sei erfolglos eine Pfändung versucht worden. Eine eidesstattliche Versicherung habe der Kläger daraufhin abgegeben.

Mit Schreiben vom 13. April 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO an. Er teilte mit, die … UG sei insolvent. Er bedauere die Eintragung ins Führungszeugnis. Die … GmbH leiste durchaus Zahlungen; er habe für sie Umsatzsteueranmeldungen in den Jahren 2009 und 2010 abgegeben.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 teilte das Finanzamt … mit, es versuche weiterhin die Vollstreckung von alten Steuerschulden und weiter aufgelaufenen Steuerschulden des Klägers. Steuererklärungen seien nach wie vor nicht abgegeben und Zahlungen nicht geleistet, sondern die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden. Vollstreckungsmaßnahmen seien weiterhin ohne Erfolg geblieben.

Das Amtsgericht … verurteilte den Kläger mit Urteil vom 29. Juli 2009 wegen Betrugs zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Mit Urteil vom 26. Juli 2011 verurteilte das Amtsgericht … den Kläger wegen vorsätzlichen Bankrotts in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in acht Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … vom 29. Juli 2009 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung und weiter wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts … vom 23. März 2011 zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu 30 Euro, insgesamt einer Gesamtgeldstrafe von 3.900 Euro.

Mit Bescheid vom 7. September 2011 untersagte die Beklagte dem Kläger das Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person eines Gewerbetreibenden. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die VPB … GmbH werde nach Bekanntwerden des Insolvenzverfahrens nach § 12 GewO nicht weiter betrieben. Der Kläger habe für die Unternehmergesellschaften steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen und Bi...

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