Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbetrieb. Einstweilige Verfügung. GmBH. Mitbestimmung. Privatisierung. Stadtwerke. Umwandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verpflichtung der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), regelmäßig mit ehrenamtlichen Richtern über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden

Einzelfall eines zulässigen und begründeten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der vorläufig festgestellt wird, daß eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats – HessVGH, Beschluß vom 27. Februar 1992 – HPV TL 2246/91ESVGH 42, 216).

Die Umwandlung von bisher als Eigenbetrieb geführten Stadtwerken in eine GmbH ist gemäß § 81 Abs 1 Satz 1 HPVG – Tatbestand der Privatisierung von Arbeiten und Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden – mitbestimmungspflichtig.

Der Mitbestimmungspflicht steht es nicht entgegen, daß nicht der Dienststellenleiter, sondern die Stadtverordnetenversammlung die Entscheidung über die Umwandlung des Eigenbetriebs in eine GmbH getroffen hat (vgl. auch den Beschluß des Hess.VGH vom 11. Juni 1992 – HPV TL 175/90 – Seite 9 des amtlichen Umdrucks).

 

Normenkette

HPVG § 71 Abs. 4; HPVG § 73A; HPVG § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung, daß die beabsichtigte Umwandlung der Stadtwerke H. in eine GmbH der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 1 des Hessischen PersonalvertretungsgesetzesHPVG Tatbestand der Privatisierung – unterliegt.

Am 17. Juni 1993 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt H., die bisher als Eigenbetrieb geführten Stadtwerke H. in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln sowie den Magistrat zu beauftragen, eine Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers über Art und Weise sowie über Möglichkeiten der Gründung und Umwandlung einer solchen Kapitalgesellschaft einzuholen. Mit Schreiben vom 30. September 1993 wurde dem Antragsteller der Entwurf eines Personalüberleitungsvertrages ausgehändigt. Mit einem an den Magistrat der Stadt H. gerichteten Schreiben vom 19. Oktober 1993 reklamierte der Antragsteller im Hinblick auf die beabsichtigte Umwandlung der Stadtwerke sein Mitbestimmungsrecht nach § 81 HPVG. Der Bürgermeister der Stadt H., der zugleich Vorsitzender der Betriebskommission des Eigenbetriebs ist, führte mit dem Antragsteller daraufhin ein Gespräch über die Umwandlung. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 versicherte der Bürgermeister, daß der Personalüberleitungsvertrag mit dem Antragsteller erarbeitet und einvernehmlich abgeschlossen werden solle. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1993 machte der Antragsteller bei dem Magistrat der Stadt H. erneut das Mitbestimmungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG geltend. Entsprechend äußerte er sich mit Schreiben vom 05. November 1993 gegenüber der Betriebsleitung der Stadtwerke H. Der Magistrat holte ein Gutachten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ein, in dem die Auffassung vertreten wird, der Antragsteller sei im Hinblick auf die Umwandlung nicht zu beteiligen.

Am 20. Dezember 1993 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Verfügungsanspruch aus § 81 Abs. 1 HPVG zu.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. im Eilverfahren, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, festzustellen, daß die beabsichtigte Umgründung/ Privatisierung der Stadtwerke H. ab 01.01.1994 der Mitbestimmung durch den Antragsteller nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes unterliegt.
  2. im einstweiligen Verfügungsverfahren, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet gewesen wäre, vor Beauftragung der Firma Sch. – Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH – für die Erstellung eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens die Zustimmung des Antragstellers nach § 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes einzuholen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Antragsteller werde laufend über die Umwandlung informiert. Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, denn der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, daß schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten müsse. Der Antragsteller habe auch einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG sei ausgeschlossen, weil die Umwandlung des Eigenbetriebes von der Stadtverordnetenversammlung am 02. Dezember 1993 beschlossen worden sei. Wie durch das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 30. April 1986 – P.St. 1023 – (Staatsanzeiger Seite 1089) bestätigt worden sei, könne eine Beteiligung des Personalrats im Rahmen des § 81 Abs. 1 HPVG nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine Maßnahme handele, die die Dienststelle betreffe und für die sie regelungsbefugt sei. Es sei jedoch nach § 51 Nr. 12 der Hessischen GemeindeordnungHGO – ...

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