Leitsatz

Nach der Beendigung seines Amtes trifft den Nachlasspfleger die Verpflichtung zur Herausgabe des Nachlasses an die Erbengemeinschaft. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

 

Sachverhalt

Der Beklagte war zum Nachlasspfleger für die zunächst unbekannten Erben bestellt worden. In dieser Eigenschaft veräußerte er den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz, nahm den erzielten Kaufpreis in Empfang und verwaltete hinterlassenes Bargeld. Das Nachlassgericht bewilligte ihm für seine Tätigkeit eine Nachlasspflegervergütung und Auslagenersatz.

Nach der Entlassung aus dem Amt fand der neu bestellte Nachlasspfleger keine zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte mehr vor. Er verlangt die Herausgabe der Erbschaft an die Erben. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Zahlung weiterer Aufwendungen aus dem Amt des Nachlasspflegers und macht geltend, dass er die ihm zustehende Vergütung nicht dem Nachlass entnommen habe.

 

Entscheidung

Der Nachlasspfleger ist nach der Beendigung seines Amtes zur Herausgabe des Nachlasses an die Erbengemeinschaft nach §§ 1960, 1915, 1890 BGB verpflichtet.

Der Beklagte hat den Nachlass in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger unstreitig in Besitz genommen und verwaltet. Maßgeblich ist im Rahmen des § 1890 BGB der Besitz an Nachlassgegenständen im Zeitpunkt der Beendigung der Nachlassverwaltung. Hinsichtlich des Umfangs der Herausgabepflicht muss sich der Beklagte an seinen eigenen Aufzeichnungen festhalten lassen. Ihm obliegt auch die Darlegung, was mit dem von ihm verwalteten Vermögen geschehen ist. Soweit der Beklagte erklärt, er sei mit der Beendigung der Nachlasspflegschaft gegenüber der Bank nicht mehr verfügungsbefugt, so braucht sich die Erbengemeinschaft nicht an Dritte (die Bank) verweisen zu lassen, zumal der Beklagte auch nicht dargelegt hat, dass und in welcher Höhe überhaupt noch ein Guthaben existiert.

Ein Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten besteht nicht, da er den nunmehr geforderten Betrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB geltend gemacht hat. Zudem sind die Ansprüche auf Nachlasspflegervergütung und Auslagenersatz wegen des Zurückbehaltungsrechts der Erbengemeinschaft nach § 320 BGB nicht durchsetzbar.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.08.2007, 13 U 81/06

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