Leitsatz

Die Ehefrau begehrte im Verbundverfahren Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 835,00 EUR als Elementarunterhalt sowie Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 500,00 EUR. Erstinstanzlich wurde ihr Antrag zurückgewiesen, soweit sie mehr als 535,00 EUR Elementarunterhalt verlangte. Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1578b BGB in Betracht kommt.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um den nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau arbeitete seit der Eheschließung im Jahre 1986 ca. 3 Jahre vollschichtig als Sachbearbeiterin im Bereich Public Relation für ein Software-Unternehmen und erzielte aus dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von ca. 53.000,00 DM brutto. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1989 kümmerte sie sich um den Haushalt und betreute und versorgte die im Jahre 1990 geborene Tochter. Ab 1995 war die Ehefrau wieder - zunächst ehrenamtlich - und sodann geringfügig tätig. Im Jahre 2007 nahm sie eine Teilzeittätigkeit mit 25 Wochenstunden auf und erzielte hieraus zuletzt ein Nettoeinkommen i.H.v. 1.300,00 EUR.

Erstinstanzlich war ihr Aufstockungsunterhalt von monatlich 535,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 500,00 EUR zugesprochen worden. 500,00 EUR hatte der Ehemann anerkannt.

Beide Parteien legten Berufung gegen die Entscheidung des FamG ein. Die Ehefrau wandte sich sich gegen die Höhe des ausgeurteilten Unterhaltsanspruchs. Der Ehemann begehrte dessen Befristung bis zum Jahr 2010.

Das Rechtsmittel der Ehefrau blieb ohne Erfolg, die Berufung des Ehemannes war nach Auffassung des OLG in nahezu vollem Umfang begründet.

 

Entscheidung

In seiner Unterhaltsberechnung ging des OLG von einem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes i.H.v. 2.092,00 EUR aus. Aufseiten der Ehefrau wurde ein erzielbares Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Bürokraft i.H.v. 1.500,00 EUR monatlich in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Sie sei grundsätzlich zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Gründe, die sie an der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit hindern würden, seien nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Das OLG ging davon aus, dass die Ehefrau als Bürokraft eine realistische Beschäftigungschance habe und für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit 1.500,00 EUR erzielen könne.

Die von dargelegten und belegten Bewerbungsbemühungen seien ersichtlich nicht ausreichend. Da sie sich nicht hinreichend beworben habe, könne sie sich nicht darauf berufen, in ihrem Alter und mit ihrer Erwerbsbiographie eine vollschichtige Tätigkeit nicht erlangen zu können. Sie habe es trotz ihres Alters und ihrer jahrelangen überwiegenden Hausfrauentätigkeit geschafft, wieder in das Berufsleben einzusteigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheine es angemessen, ihr Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit von 1.500,00 EUR netto anzurechnen.

Eine nach § 1578b Abs. 2 BGB mögliche Befristung des Unterhaltsanspruchs sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht vorzunehmen. Die vorliegend erreichte Ehedauer von annähernd 20 Jahren sei hierbei angemessen zu berücksichtigen, führe aber nicht zwingend dazu, dass eine Befristung ausgeschlossen sei.

Entscheidend seien jedoch die ehebedingten Nachteile, die die Ehefrau durch ihre Hausfrauentätigkeit und Betreuung und Versorgung des gemeinschaftlichen Kindes erlitten habe. Bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Marketingbereich hätte sie ein deutlich höheres Gehalt als 1.500,00 EUR netto monatlich erzielen können. Angesichts ihres Alters und ihrer Erwerbsbiographie sei es ihr nicht möglich, diesen Einkommensnachteil aufzuholen. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auch nach einer Übergangsfrist scheide ebenfalls wegen der fortdauernden ehebedingten Nachteile und der Ehedauer von annähernd 20 Jahren aus.

 

Hinweis

Nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 hat die Frage der Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aufgrund der neu eingeführten Vorschrift des § 1578b BGB eine erhebliche praktische Bedeutung. Mit seinem Urteil hat das OLG Karlsruhe eine der ersten obergerichtlichen Entscheidungen zu der neuen gesetzlichen Regelung vorgelegt.

Das OLG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass allein die Dauer der Ehe nicht als feste Zeitvorgabe verstanden werden darf und nicht zwingend zum Ausschluss einer Befristung führt. Es stellt entscheidend auf die ehebedingten Nachteile ab, die die Ehefrau durch ihre Hausfrauentätigkeit und Betreuung und Versorgung des gemeinschaftlichen Kindes erlitten hat. Der Begriff des ehebedingten Nachteils ist dabei zukunftsbezogen zu sehen. Letztendlich geht es darum, ob und ggf. wie lange die beruflichen Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten eingeschränkt sind, ob die Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit zu einem dauerhaften Nachteil geführt hat und ob und in welcher Höhe überhaupt Aufstiegsmöglichkeiten bestanden hätten.

In der Praxis muss der Unterhaltsberechtig...

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