Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den Zugewinnausgleich. Die Klage des Ehemannes auf Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 224.101,12 EUR war erstinstanzlich mit der Begründung abgewiesen worden, der Anspruch sei verjährt.

Mit der Berufung verfolgte der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter und vertrat im Wesentlichen die Auffassung, Verjährung sei nicht eingetreten, da ab Kenntnis innerhalb der 3-Jahres-Frist Klage erhoben worden sei.

Das Rechtsmittel des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Zurückverweisung sei auf Antrag beider Parteien vorzunehmen, da das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Verjährungsprüfung das Parteivorbringen sowie die Aussage des Zeugen S. und den Verfahrensablauf unvollständig und insoweit lediglich verkürzt einbezogen habe und infolgedessen entscheidungserhebliche Fragen unbeantwortet geblieben seien. Zudem habe das AG den Anspruch dem Grunde nach durch das klageabweisende Urteil versagt.

Der Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers scheitere nicht bereits deswegen, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe. Der Anspruch sei nicht verjährt, da die Verjährungsfrist mit Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages des Klägers rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt worden sei.

Das Verfahren betreffend den Zugewinnausgleich sei innerhalb der 3-Jahres-Frist eingeleitet worden, der hierzu gestellte Prozesskostenhilfeantrag sei vollständig eingereicht worden, so dass letztendlich dieser Tag der Anhängigmachung des Verfahrens in unverjährter Zeit maßgeblich sei. Unbeachtlich könne dabei bleiben, dass das AG mit Zwischenverfügung den Kläger zur Stellungnahme auf einen eventuell in Betracht kommenden Prozesskostenvorschuss hingewiesen habe, da ein solcher aufgrund der Scheidung der Ehe seitens des Klägers nicht habe bestehen können. Unbeachtlich sei auch, dass das Zugewinnausgleichsverfahren im Weiteren ohne Einflussmöglichkeit des Klägers erst am 3.9.2008 rechtshängig geworden sei. Da die Vollständigkeit der verfahrenseinleitenden Schriftstücke gegeben gewesen sei, stehe einer Rückbeziehung nach § 167 ZPO, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Zustellung ohne Verschulden des Klägers verzögert worden sei, und damit die Zustellung als demnächst erfolgt anzusehen war, einer vor Verjährungsablauf nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 14 BGB eingetretenen Verjährungshemmung nicht entgegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2009, 3 UF 108/09

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