(1) 1Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheizgeräte, soweit sie der Raumheizung dienen. 2Zu den heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen gehören neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.

 

(2) 1Der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen (Warmwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. 2Zu den Warmwasseranlagen und -einrichtungen gehören neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.

 

(3) 1Heizkessel im Sinne dieser Verordnung ist der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an das Wasser dient. 2Heizkesseltypen im Sinne dieser Verordnung sind der Standardheizkessel, der Niedertemperatur-Heizkessel und der Brennwertkessel.

 

(4) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner.

 

(5) 1Nennleistung im Sinne dieser Verordnung ist die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in kW. 2Bei heizungstechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden Anlagen, die nicht mit Heizkesseln nach § 3 Abs. 1 ausgestattet sind, gilt als Nennleistung die Nennwärmeleistung. 3Ist die Anlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. 4Ohne Zusatzschild gilt als Nennleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs.

 

(6) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel, bei denen die durchschnittliche Betriebstemperatur durch ihre Auslegung beschränkt sein kann.

 

(7) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel, die kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 -40 °C betrieben werden können und in denen es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann.

 

(8) Brennkessel im Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel, die für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert sind.

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