Der Einbau neuer Messgeräte kann durch Beschluss geregelt werden. Ob dies auch für die Überprüfung, Neueinstellung und Verplombung auch im Sondereigentum befindlicher Heizkörper gilt, ist zwar zweifelhaft, wurde aber bejaht.[1]

 
Achtung

Betreten der Heizräume

Durch Beschluss kann der Zutritt zu den Heizräumen beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden, sofern nicht entgegenstehende Interessen, wie z. B. Vorsorge im Störungsfall, Gefahrenabwehr oder fehlende Überwachung, entgegenstehen.[2] So kann insbesondere beschlossen werden, dass der im Gemeinschaftseigentum stehende Heizraum nur zusammen mit dem Verwalter betreten werden darf.

Die Überprüfung und Neueinstellung von Heizkörperabsperrventilen ist i.  d.  R. eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Verweigert ein Wohnungseigentümer dem Verwalter, der die Ventile prüfen will, ohne sachlichen Grund den Zutritt zu seiner Wohnung, so kann er hierzu notfalls gerichtlich gezwungen werden.[3]

[1] BayObLG, Beschluss v. 20.8.1998, 2Z BR 44/98; BayObLG, Beschluss v. 11.8.1987, 2Z BR 32/87.
[2] OLG Köln, Beschluss v. 8.11.1996, 16 Wx 215/96; BayObLG, Beschluss v. 22.4.1999, 2 Wx 39/99.

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