Der durch die Zwischenablesung festgestellte Verbrauch an Wärme und Warmwasser ist auf die beteiligten Nutzer zu verteilen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnungsbeispiel für Verbrauchskostenverteilung nach Nutzerwechsel

Heizkosten

Ausgangssituation:

  • Gesamtwärmekosten des Anwesens für den Abrechnungszeitraum: 9.000 EUR
  • Verbrauchsanteil und Grundkostenanteil jeweils 50 %
  • Zu verteilende Verbrauchskosten des Anwesens: 4.500 EUR
  • Summe der Einheiten des Anwesens 720
  • Summe der Einheiten der Wohnung mit Mieterwechsel 71
  • Der Vormieter ist zum 31.3. ausgezogen, der Nachmieter am 1.4. eingezogen, die Zwischenablesung ergab 39 Einheiten

Verbrauchskosten der Wohnung im Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.12.

 
4.500 EUR : 720 Einheiten = 6,25 EUR (Kosten einer Einheit) × 71 Einheiten = 443,75 EUR

Wärmeverbrauchskosten Vormieter

 
6,25 EUR (Kosten einer Einheit) × 39 Einheiten (gemäß Zwischenablesung) = 243,75 EUR

Wärmeverbrauchskosten Nachmieter

 
Gesamteinheiten der Wohnung 71 – 39 (gemäß Zwischenablesung) = 32 × 6,25 EUR (Kosten einer Einheit) = 200 EUR

Warmwasser

Die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Kosten für Warmwasser ist ebenfalls entsprechend den durch Zwischenablesung ermittelten Werten durchzuführen.

Abrechnung nach Gradtagszahlen

Die Verteilung des verbrauchsunabhängigen Kostenanteils für die Wärmeversorgung muss nach den Gradtagszahlen oder zeitanteilig erfolgen, die Aufteilung der Festkosten der Warmwasserversorgung nur zeitanteilig. Anders als bei den Wärmekosten ergeben sich bei den Kosten für Warmwasser keine jahreszeitlichen Unterscheidungen, deshalb ist eine Aufteilung nach dem Zeitfaktor angemessen und ausreichend.

Während der Verordnungsgeber für die Verteilung der Festkosten des Warmwassers keine Alternativen genannt hat, kann sich der Vermieter bei der Verteilung der Festkosten für Wärme zwischen zwei Vorgehensweisen entscheiden. Diese beiden Alternativen sind nach dem Wortlaut des § 9b Abs. 2 HeizKV grundsätzlich gleichberechtigt anzuwenden. Der Vermieter muss jedoch den Verteilerschlüssel stets nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auswählen. Wird der Verbrauch an Heizenergie zeitanteilig aufgeteilt, so hat ein Nutzer/Mieter, der in den Wintermonaten die Wohnung bewohnte, einen klaren Kostenvorteil gegenüber demjenigen Mieter, der während der Sommermonate die Räume nutzte. Nur die Methode nach den Gradtagszahlen berücksichtigt die jahreszeitlichen Unterschiede angemessen und gerecht. Deshalb ist in jedem Fall der Aufteilung nach Gradtagen der Vorzug zu geben.[1]

 
Monat Promille je Monat Promille je Tag
September 30 30 / 30 = 1,0
Oktober 80 80 / 31 = 2,58
November 120 120 / 30 = 4,0
Dezember 160 160 / 31 = 5,16
Januar 170 170 / 31 = 5,48
Februar 150 150 / 28 = 5,35
    150 / 29 = 5,17
März 130 130 / 31 = 4,19
April 80 80 / 30 = 2,66
Mai 40 40 / 31 = 1,29
Juni zusammen 40 40 / 92 = 0,43
Juli
August
 
Praxis-Beispiel

Berechnungsbeispiel für Grundkostenverteilung nach Nutzerwechsel

Heizkosten

Ausgangssituation:

  • Gesamtwärmekosten für das Anwesen für den Abrechnungszeitraum: 9.000 EUR
  • Verbrauchsanteil und Grundkostenanteil jeweils 50 %
  • Zu verteilende Grundkosten des Anwesens: 4.500 EUR
  • der Verteilermaßstab für die Grundkosten ist die Wohnfläche. Gesamtwohnfläche des Anwesens: 610 m2, Wohnfläche der Wohnung: 65 m2
  • der Mieterwechsel erfolgte zum 31.3.2023/1.4.2023

Grundkosten der Wohnung im Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.12.2023

 

4.500 EUR : 610 m2 × 65 m2 = 479,51 EUR

(Grundkosten der Wohnung für den Abrechnungszeitraum)

Zeitanteilige Aufteilung

 
479,51 EUR : 12 Monate = 39,96 EUR/Monat

Vormieter zahlt 3 × 39,96 EUR = 119,88 EUR Festkostenanteil

Nachmieter zahlt 9 x 39,96 EUR = 359,63 EUR Festkostenanteil

Aufteilung nach Gradtagen

Grundkosten des Vormieters für Januar bis einschließlich März:

 

450 Promille (170 + 150 + 130):

479,51 EUR (Gesamtgrundkosten) : 1.000 Promille × 450 Promille = 215,78 EUR

Grundkosten des Nachmieters für April bis einschließlich Dezember:

 

550 Promille (80 + 40 + 40 + 30 + 80 + 120 + 160)

479,51 EUR (Gesamtgrundkosten) : 1.000 Promille × 550 Promille = 263,73 EUR

Der Vergleich der beiden Berechnungsmethoden zeigt, dass die Ergebnisse ganz erheblich voneinander abweichen. Wie bereits ausgeführt, ist der Berechnungsmethode nach Gradtagszahlen der Vorzug zu geben.

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 9b HeizKV, Rn. 20; Langenberg/Zehelein, K 215.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge