Die in § 9a HeizKV genannten Ersatzverfahren ermöglichen die Ermittlung des Verbrauchs, wenn eine Erfassung nicht möglich ist. Auf Grundlage der so ermittelten Verbräuche kann dann die Heiz- und/oder Warmwasserabrechnung erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung, sodass nach herrschender Meinung ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizKV ausscheidet.[1]

Für die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a HeizKV entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht.[2] Zum Teil wird vertreten, dass auch die Schätzgrundlagen in der Abrechnung zu benennen sind. Fehlen diese Hinweise, soll die Abrechnung nicht nachvollziehbar bzw. nachprüfbar und daher formell unwirksam sein.[3]

 
Hinweis

Grundlagen der Schätzung mitteilen

Um jedoch unnötige Streitigkeiten im Hinblick auf Abrechnungen, die mithilfe eines Ersatzverfahrens erstellt wurden, zu vermeiden, sollte ein Vermieter gleichwohl die Grundlagen der Schätzung mitteilen.

[1] Pfeifer, § 9a HeizKV, S. 220; Langenberg/Zehelein, K 198.
[3] Schmidt-Futterer-Lammel, § 9a HeizKV, Rn. 30.

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