Ob ein Ersatzverfahren auch für mehrere Abrechnungszeiträume hintereinander angewendet werden kann, ist durchaus umstritten. Nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 HeizKV ist Voraussetzung für dessen Anwendung, dass der anteilige Verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum nicht erfasst werden kann. Daraus wird geschlossen, dass ein Ersatzverfahren nur einmal angewendet werden kann. Liegt im folgenden Jahr nochmals ein Geräteausfall oder ein anderer zwingender Grund vor, der die Erfassung unmöglich macht, so dürfte nach dieser Meinung kein weiteres Ersatzverfahren angewendet werden mit der Folge, dass eine verbrauchsunabhängige Verteilung (zum Beispiel nach Wohnfläche) erfolgen müsste. Da damit kein Fall des § 9a HeizKV mehr vorliegt, wäre auch ein Kürzungsrecht gegeben.[1]

Es gibt jedoch auch Meinungen, die den Wortlaut des § 9a Abs. 1 HeizKV allgemein lesen und nicht streng nach der Ziffer "einen" Zeitraum darunter verstehen. Es könnte nämlich ein Mieter, der sich vertragswidrig verhält, indem er den Zutritt zur Ablesung verweigert, letztendlich bevorzugt werden, da ihm dann in den folgenden Jahren ein Kürzungsrecht zustehen würde.

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 9a HeizKV, Rn. 8–9.

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