Hierzu gehören die Kosten für die Aufbereitung des Kaltwassers zu Warmwasser. Erfolgt die Wasserversorgung über eine zentrale Anlage, die nicht mit der Heizungsanlage verbunden ist, ergeben sich die Kosten wie bei den Heizkosten aus den Brennstoffkosten und den Heiznebenkosten. Angesetzt werden können zum Beispiel die Kosten des Betriebsstroms, der Wartung und der Eichkosten für die Warmwasserzähler gemäß § 8 Abs. 2 HeizKV (siehe Kap. 1).

Wenn die zentrale Heizanlage sowohl Wärme als auch Warmwasser erzeugt – handelt es sich also um eine verbundene Anlage –, sind die einheitlich entstandenen Kosten gemäß § 9 Abs. 1 HeizKV nach den Anteilen am Energieverbrauch aufzuteilen.[1]

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