Der zuständige Bezirksschornsteinfeger muss die zentralen Heizanlagen jährlich gemäß §§ 22 und 23 BImSchG daraufhin prüfen, ob die Grenzwerte für Immissionen eingehalten werden. Dabei stellen die Kaminkehrer die Ruß- und Abgaswerte fest. Die Gebührenrechnungen der Kaminkehrer werden dann auf die Nutzer umgelegt.

Die Kosten für die Abnahmegebühr des Schornsteinfegers für eine neue Heizungsanlage dürfen dagegen nicht im Rahmen der Heizkostenabrechnung verteilt werden[1], weil diese Ausgaben nicht laufend anfallen.

[1] AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 21.2.2008, 109 C 257/07, MM 2008, 299.

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