Die Feststellung des Gasverbrauchs hängt vom Ableseturnus des Energieversorgers ab, der entweder monatlich oder zweimonatlich Abschlagszahlungen fordert. Stimmt der in Rechnung gestellte Verbrauchszeitraum des Energielieferers mit dem des Vermieters überein, kann der Rechnungsbetrag in voller Höhe in die Heizkostenabrechnung eingestellt werden.

Endet der vom Energielieferer angesetzte Verbrauchszeitraum vor dem des Vermieters, ist eine Aufteilung und Abgrenzung der Kosten notwendig, da die Heizkostenabrechnung nach dem Leistungsprinzip erstellt werden muss. Nur die im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe dürfen angesetzt werden. Es ist streitig, ob der Gebäudeeigentümer die letzte verfügbare Rechnung des Energielieferanten und die bis zum Ablauf des Abrechnungszeitraums noch zu zahlenden Abschlagszahlungen einstellen darf.[1] Sind die Abschlagszahlungen zu hoch oder zu niedrig, gleicht sich das spätestens bei der nächsten Heizkostenabrechnung wieder aus. Die Energielieferer verlangen erfahrungsgemäß Abschlagszahlungen, die insgesamt ungefähr dem Betrag in der Schlussrechnung entsprechen. Die Rechtsprechung bestätigt solche Abrechnungspraxis.[2]

Allerdings ist bei einem Mieterwechsel in diesem Zeitraum die Folgeabrechnung des Energielieferers abzuwarten, um eine unbillige Belastung des früheren wie des neuen Mieters zu vermeiden. So ist sichergestellt, dass dem ausgezogenen Mieter sein etwaiges Guthaben aus der Rechnung des Energielieferers zugutekommt.

[1] Langenberg/Zehelein, G 117.

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