Leasingkosten für den Heizkessel oder den Gastank sind nicht umlagefähig. Bei ihnen handelt es sich um Anschaffungskosten, nicht um Betriebs- oder Heizkosten. Das hat der BGH auch für die Anmietkosten eines Brenners entschieden.[1]

[1] BGH, Urteil v. 17.12.2008, VIII ZR 92/08, WuM 2009, 115; AG Bad Kreuznach, Urteil v. 9.5.1989, 2 C 333/88, WuM 1989, 310.

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