Nicht abrechnungsfähig sind in der Regel die Kosten für eine Fernüberwachung der Heizanlage. Die hierfür anfallenden Kosten stehen zumeist nicht im Einklang mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, da eine solche Überwachung für Fernwärmeanlagen nicht notwendig ist.[1]

[1] AG Leipzig, Urteil v. 29.12.2005, 166 C 7899/04, WuM 2010, 452.

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