Wird entgegen den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet oder gegen die Pflicht, fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte zu installieren, verstoßen oder werden die erforderlichen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nicht mitgeteilt, sieht § 12 HeizKV als Sanktionsmittel Kürzungsrechte des Mieters vor.
Des Weiteren ist ein Kürzungsrecht des Mieters in § 7 Abs. 4 CO2KostAufG vorgesehen, wenn der Vermieter entweder den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten überhaupt nicht ausweist oder die gem. § 7 Abs. 3 CO2KostAufG erforderlichen Angaben in der Heizkostenabrechnung fehlen.
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