Zunächst ist festzustellen, dass § 12 HeizKV überhaupt nur dann Anwendung findet, wenn auch die Bestimmungen der HeizKV angewendet werden können. Liegt eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der HeizKV vor, so kann auch ein Kürzungsrecht nicht greifen. Ausnahmen können zum Beispiel vorliegen bei einem Zweifamilienhaus (§ 2 HeizKV), wenn die Anwendung der HeizKV ausgeschlossen wurde, wenn ein zulässiges Ersatzverfahren gemäß § 9a HeizKV durchgeführt wurde oder wenn eine Ausnahme des § 11 HeizKV greift.[1]

Wenn eine Berichtigung der Abrechnung erfolgen kann, geht diese einer Kürzung vor! Das gilt zum Beispiel, sollte dem Vermieter ein Rechenfehler unterlaufen sein. Dieser kann nachträglich berichtigt werden.

 
Achtung

§ 12 HeizKV gilt nicht unter Wohnungseigentümern

Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander findet § 12 HeizKV keine Anwendung (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizKV). Dagegen kann ein Mieter gegenüber seinem vermietenden Wohnungseigentümer vom Kürzungsrecht Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen des § 12 HeizKV vorliegen.

Das Kürzungsrecht kann darüber hinaus ausgeschlossen sein, wenn die Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Das gilt zum Beispiel, wenn der Mieter den Zutritt zu seinen Mieträumen verwehrt, sodass die Verbrauchswerte nicht abgelesen werden können, oder die Geräte manipuliert.

 
Achtung

HeizKV 2024

Mit Wirkung zum 1.10.2024 ist auch über den zur Wärmeerzeugung und Wassererwärmung verbrauchten Strom von durch Wärmepumpen versorgten Gebäuden verbrauchsabhängig abzurechnen (§ 11 Abs. 1 HeizKV n. F., vgl. Denk/Westner, Verbrauchserfassung und verbrauchsabhängige Kostenverteilung, Kap. 2.2.2). Das Gesetz räumt dem Vermieter bei Nichterfassung zu diesem Tag eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2025 ein, um eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. Erst ab diesem Zeitpunkt findet die HeizKV Anwendung und kann folglich vom Mieter das Kürzungsrecht geltend gemacht werden.

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