Anders als bei § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV beträgt die Kürzung nur 3 % des auf den Nutzer entfallenden Abrechnungsteils. Verstößt der Vermieter sowohl gegen die Verpflichtung des § 5 Abs. 2 (Installationspflicht) als auch gegen § 6a HeizKV, beträgt das Kürzungsrecht jeweils 3 %.

Der Verordnungsgeber geht man davon aus, dass dem Nutzer/Mieter durch diese Verstöße ein Schaden entsteht, da er zur Ablesung der (nicht fernablesbaren) Geräte anwesend sein muss bzw. er sein Verbrauchsverhalten mangels Informationen nicht anpassen kann. Laut Begründung[1] entsteht jedoch nur ein geringer, mittelbarer und begrenzter ökonomischer Schaden, weshalb die Kürzungen jeweils 3 % betragen. Es steht wohl mehr der Sanktionscharakter im Vordergrund.[2]

Für einen Vermieter ist bei Verstößen gegen diese neuen Pflichten der Schaden, der durch eine um 3 % bis maximal 6 % gekürzte Abrechnung eintritt, überschaubar. Unberührt davon bleibt das Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV in Höhe von 15 %. In Summe könnte ein Mieter daher 21 % (15 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 plus 6 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizKV) geltend machen!

 
Wichtig

Kumulierung mehrerer Kürzungsrechte

Mehrere Kürzungsrechte können sich summieren. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizKV).

[1] BR-Drs. 643/21, S. 24.
[2] Schmidt-Futterer-Lammel, § 12 HeizKV, Rn. 3a.

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