Der Vermieter darf die Daten seiner Mieter, soweit erforderlich, auch im Rahmen einer Rechtsberatung bzw. zum Zwecke der Steuerberatung und -erklärung einem Anwalt bzw. Steuerberater übermitteln. Es handelt sich nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung. Vielmehr wird fremde Fachleistung bei eigenständiger Verantwortung des Beraters in Anspruch genommen.[1] Da es sich um eine Weitergabe personenbezogener Daten an Berufsgeheimnisträger handelt, muss der verantwortliche Vermieter die Mieter in diesen Fällen gemäß § 29 Abs. 2 BDSG nicht informieren.

[1] DSK, Kurzpapier Nr. 13, Auftragsdatenverarbeitung, Art. 28 DS-GVO, 17.12.2018.

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