Hierunter fällt die Wärmelieferung gemäß § 1 Abs. 3 HeizKV. Sind die Kosten der Hausanlage nicht schon im Wärmepreis des Lieferanten enthalten, müsste der Gebäudeeigentümer, dem sie dann entstehen, diese gemäß den Bestimmungen der HeizKV verteilen. Weil es jedoch im Hinblick auf die Gesamtkosten der Wärmeversorgung unwirtschaftlich wäre, lediglich für die Kosten der Hausanlage eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erstellen, ist der Gebäudeeigentümer davon befreit. Der Gebäudeeigentümer kann deshalb für die Verteilung der Kosten der Hausanlage einen angemessenen Verteilerschlüssel wählen, z. B. das Verhältnis der Wohnflächen.[1]

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 11 HeizKV, Rn. 35.

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