Räume, die vor dem 1.7.1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann, sind ebenfalls von der Verbrauchserfassungspflicht ausgenommen. Betroffen sind hier "Altanlagen", bei denen eine Regulierbarkeit nicht möglich ist. Ein Kürzungsrecht des Mieters gemäß § 12 HeizKV besteht dann auch nicht.[1]

Handelt es sich dagegen um Räume, die nach dem 1.7.1981 bezugsfertig geworden sind, besteht die Verpflichtung, diese so auszustatten, dass sich der Wärmeverbrauch beeinflussen lässt. Das ist gegeben, wenn sich die Heizung ein- und ausschalten lässt; nicht erforderlich ist, dass der Nutzer die Temperatur regulieren kann. Allerdings besteht seit 1.9.1987 die Verpflichtung, dass auch in Gebäuden, die vor dem 30.9.1978 erstellt wurden, Thermostatventile angebracht werden müssen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

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