Nach § 1 Abs. 1 HeizKV ist die Versorgung mit Wärme und Warmwasser für eine Mehrheit von Nutzern Voraussetzung dafür, dass die HeizKV Anwendung findet. Die Nutzermehrheit bezieht sich auf die Mehrheit von selbstständig genutzten Einheiten und nicht auf die Anzahl der in einer Einheit lebenden Personen.[1] So hängt die Anwendbarkeit dieser Verordnung nicht davon ab, ob die Mietpartei aus mehreren Personen besteht, z. B. aus Eheleuten.[2]

Daher ist auf die Kostenermittlung und -verteilung für Wärme und Warmwasser bei einem Einfamilienhaus die HeizKV nicht anwendbar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn z. B. bei einem Doppelhaus oder Dreispänner mindestens zwei Einheiten (zwei Häuser) zentral versorgt werden, denn dann liegt eine Mehrheit von Nutzern vor. Die HeizKV gilt ebenfalls nicht im Verhältnis eines Mieters, der selbst in der Wohnung wohnt, zu seinem Untermieter.

[1] Schmidt/Futterer-Lammel, § 1 HeizKV, Rn. 48.
[2] Peruzzo, a. a. O., Rn. 32.

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