Manchmal stellt sich erst nach der erstmaligen Anwendung eines Verteilerschlüssels heraus, dass er nicht geeignet ist. Gäbe es nur die Möglichkeit einer Einigung zwischen dem Gebäudeeigentümer und allen Nutzern, wäre eine Änderung des Maßstabs kaum durchzusetzen. In § 6 Abs. 4 HeizKV ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter den einmal festgelegten Verteilerschlüssel einseitig ändern kann.

In folgenden Fällen darf der Gebäudeeigentümer den Verteilerschlüssel ändern:

  • Eine Vorerfassung nach Nutzergruppen wurde eingeführt (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 HeizKV).
  • Es wurden bauliche Maßnahmen durchgeführt, die nachhaltige Einsparungen von Heizenergie bewirken (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 HeizKV), zum Beispiel Wärmedämmung oder Einbau einer Wärmepumpe.
  • Aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 HeizKV). Sachgerechte Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn ein bisher unbilliger Umlagemaßstab beseitigt werden soll. Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, den Verteilerschlüssel zu ändern, dürfte ebenfalls als sachgerechter Grund gelten.[1] Es kann eine Pflicht zur Umstellung bei gravierendem Leerstand geben, sodass das Ermessen des Vermieters unter Umständen auf null reduziert ist.[2] Diese Erwägungen gelten entsprechend bei einer erhöhten Rohrwärmeabgabe, sodass die benachteiligten Nutzer eine Herabsenkung des Verbrauchskostenanteils von 70 auf 50 % beanspruchen können.[3]
 
Achtung

Zeitpunkt

Die Änderung des Verteilerschlüssels muss den Nutzern rechtzeitig vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (Mitteilungspflicht). Sie wirkt nur für die Zukunft. Damit erhalten die Nutzer die Möglichkeit, ihr Heizverhalten an den geänderten Verteilerschlüssel anzupassen. Wenn der Verbrauchsanteil erhöht wird, wirkt sich energiesparendes Verhalten unmittelbar auf die Höhe der jeweiligen Heizkosten aus. Schon aus Beweiszwecken sollte die Mitteilung an die Nutzer schriftlich erfolgen.[4]

[1] Langenberg/Zehelein, K 157.
[3] Wall, Rn. 5785.
[4] Langenberg/Zehelein, K 157.

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