In der Praxis kommt es häufig vor, dass in Mietverträgen bestimmte Wohnungsgrößen bzw. -flächen angegeben sind, die sich hinterher als falsch herausstellen. Denkbar sind dabei die folgenden beiden Konstellationen:
- Die tatsächliche Fläche ist kleiner als die vereinbarte.
- Die tatsächliche Fläche ist größer als die vereinbarte.
Zunächst war strittig, ob Flächenangaben in Verträgen eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB darstellen oder ob es sich hierbei lediglich um eine Objektbeschreibung handelt. Hierzu hat der BGH folgende Auffassung vertreten: Allein die Tatsache, dass im Mietvertrag eine bestimmte Fläche angegeben ist, stellt für sich gesehen keine Zusicherung einer Eigenschaft dar. Denn sie setzt voraus, dass eine Partei die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft (hier: Wohnfläche) derart übernommen hat, dass sie für diese unbedingt einstehen will.[1]
Ist die Fläche einer gemieteten Wohnung allerdings um mehr als 10 % kleiner, als im Mietvertrag angegeben, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen erheblichen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der zur Mietminderung berechtigt.[2] Dies gilt auch für Flächenabweichungen bei gewerblichen Mietverträgen.[3] Eine auch nur geringfügig über die 10 % hinausgehende Maßtoleranz erkennt der BGH jedoch nicht an.[4]
Beträgt die Flächenabweichung weniger als 10 % zulasten des Mieters, so kann dieser die Miete nur dann mindern, wenn er eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs darlegen kann. Der BGH hat sowohl für Mieterhöhungen[5] als auch für die Abrechnung von Betriebskosten[6] entschieden, dass es unabhängig von Flächenvereinbarungen im Mietvertrag immer auf die tatsächliche Fläche ankommen soll.
Anwendung der 10%-Regelung
Die 10%-Regelung findet keine Anwendung auf Flächenabweichungen bei Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen. Sie kann jedoch im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen eine Rolle spielen, zum Beispiel bei Mietminderung.
Berechnungsbeispiele
1. Mieterhöhung
Ausgangsmiete: 1.000 EUR
Mieterhöhung 15 %: 1.150 EUR
Vereinbarte Fläche: 100 m2, ergibt einen Preis von 11,50 EUR/m2
Tatsächliche Fläche: 95 m2, ergibt einen Preis von 12,11 EUR/m2
Für den Erfolg des Mieterhöhungsverlangens kommt es darauf an, ob die ortsübliche Miete einem Preis von 12,11 EUR/m2 entspricht.
2. Grundkosten für Heizung
Gesamtwohnfläche: 1.595 m2
Vereinbarte Fläche von Nutzer A: 100 m2
Tatsächliche Fläche von Nutzer A: 95 m2
Gesamtkosten der Heizung samt Heiznebenkosten: 55.000 EUR
Aufteilung in Verbrauchskosten und Grundkosten: 70 % zu 30 %
Grundkosten: 16.500 EUR
Um den Quadratmeterpreis zu ermitteln, sind die Grundkosten durch die (tatsächliche) Gesamtwohnfläche des Gebäudes zu dividieren.
Grundkosten | = | 16.500 EUR | = 10,344827 EUR/m2 | ||
m2 | 1.595 m2 |
Der Preis je Quadratmeter ist dann mit der tatsächlichen Wohnfläche des Nutzers A zu multiplizieren:
10,344827 EUR/m2 × 95 m2 = 982,76 EUR |
Die anteiligen Grundkosten des Nutzers A betragen 982,76 EUR.
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