Daran schließt sich gleich die Frage an, was unter "beheizten Räumen" zu verstehen ist. Zum einen besteht die Auffassung, dass es sich hierbei nur um Räume handelt, die mit einem Heizkörper ausgestattet sind.[1] Diese Auffassung vertritt auch das AG Koblenz.[2] Danach ist eine Heizkostenabrechnung ordnungsgemäß erstellt, wenn nur die Flächen der mit einem Heizkörper ausgestatteten Räume ins Verhältnis gesetzt werden.

Andererseits gibt es innerhalb einer Wohnung Räumlichkeiten, die üblicherweise nicht mit einem Heizkörper versehen sind, aber über die anderen Räume mit beheizt werden, zum Beispiel Flure, Dielen und Abstellkammern. Diese gänzlich von der Verteilung der Energiekosten auszunehmen ist nach hier vertretener Auffassung unbillig. Anders als Freiflächen werden diese Räume von der Raumwärme der anderen Zimmer mitversorgt, sodass sie in jedem Fall bei der Verteilung der Grundkosten zu berücksichtigen sind.[3] Auch nach Auffassung des AG Wedding[4] ist ein Raum, der nicht über einen Heizkörper verfügt, als Teil der beheizten Fläche zu berücksichtigen, wenn er durch die angrenzenden Räume erwärmt wird. Herauszurechnen sind danach nur die gänzlich kalt bleibenden Räume.

[1] Langenberg/Zehelein, K 184.
[3] Schmidt-Futterer-Lammel, § 7 HeizKV, Rn. 19.
[4] AG Berlin-Wedding, Urteil v. 11.3.2005, 10 C 550/04, Info M 2005, 68.

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