Für den Bereich des preisfreien Wohnungsbaus und für Gewerbeflächen existiert keine zwingend anzuwendende Rechtsvorschrift zur Ermittlung der Wohn- bzw. Nutzfläche.

Die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung können jedoch zur Berechnung der Wohnfläche herangezogen werden, wenn es entweder an einer örtlichen Übung fehlt – eventuell kann ein Mietspiegel Hinweise zur Berechnung bzw. Bewertung von Flächen enthalten – oder die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.[1] So kann zum Beispiel in einem Mietvertrag festgelegt werden,

  • dass die Fläche der Dachterrasse nicht zu einem Viertel, sondern zur Hälfte bei der Wohnfläche angerechnet wird.[2]
  • Oder die gesamte Fläche eines Hobbyraums wird bei der Heizkostenabrechnung angesetzt, wenn er beheizbar ist, eine lichte Höhe von 2,30 Meter aufweist und über ein ausreichend großes Fenster mit Tageslicht verfügt.[3]
  • Gleiches gilt, wenn ein im Keller befindlicher Hobbyraum zur Benutzung als Wohnraum vermietet ist. In diesem Fall kann der Vermieter die Wohnfläche unter Einbeziehung der Fläche des Hobbyraums ermitteln und der Abrechnung zugrunde legen.[4]

Waren sich die Parteien darüber einig, dass auch Räume im Untergeschoss zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen, so ist die Wohnfläche unter Einbeziehung dieser Räume zu ermitteln. Für die Beschaffenheitsvereinbarung ist entscheidend, auf welche Flächen sich die Nutzung bezieht. Auf die Frage, ob der Nutzung öffentlich-rechtliche Gründe entgegenstehen, kommt es hierbei nicht an.[5]

[1] Langenberg/Zehelein, F 74.
[3] BGH, Urteil v. 23.5.2007, VIII ZR 231/06, WuM 2007, 441; LG Berlin, Urteil v. 13.3.2007, 65 S 272/05, GE 2007, 1257.

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