Gemäß § 5 Abs. 2 HeizKV ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, eine Vorerfassung vorzunehmen, wenn der Verbrauch der mit Wärme versorgten Nutzer nicht mit gleichen Messgeräten erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer sollte außerdem eine Vorerfassung durchführen, wenn in einem Gebäude unterschiedliche Nutzergruppen vorhanden sind, zum Beispiel Mieter von Gewerbeflächen und von Wohnungen. Eine Vorerfassung ist außerdem nötig, wenn eine Heizanlage ein Mehrfamilienhaus und gleichzeitig ein Einfamilienhaus versorgt.[1]

[1] Ausführlich hierzu siehe Denk/Westner, Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach der Heizkostenverordnung, Kap. 3 Vorerfassung (§ 5 Abs. 2 HeizKV).

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