Die Pflicht zur Verbrauchserfassung ist in § 4 HeizKV, die Pflicht zur Ausstattung mit Geräten zur Verbrauchserfassung in § 5 HeizKV festgelegt. Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen verweist § 3 Satz 2 HeizKV insoweit auf die für die Verwaltung des Wohnungseigentums geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder auf die durch Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern getroffenen Regelungen.

Die HeizKV regelt lediglich die Verpflichtung, dass Geräte zur Verbrauchserfassung anzuschaffen sind. Das betrifft den Gebäudeeigentümer und somit ebenfalls die GdWE (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizKV). Wem diese Geräte aus eigentumsrechtlicher Sicht zuzuordnen sind, richtet sich wiederum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsrechts. Danach dienen Verbrauchserfassungsgeräte einer ordnungsmäßigen Abrechnung und somit der Verwaltung, sie stehen daher – nach umstrittener Auffassung – im gemeinschaftlichen Eigentum.[1] Nach Auffassung des BGH sind Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an die Zentralheizung dann dem Sondereigentum zuzuordnen, wenn sie durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarungen hierzu erklärt werden. Da Verbrauchserfassungsgeräte notwendigerweise mit Heizkörpern verbunden sind, muss die Zuordnung zum Sondereigentum auch für diese Geräte nach Auffassung des BGH[2] gelten, wenn die Heizkörper selbst gemäß Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet sind.

Damit die Bestimmungen der HeizKV angewendet werden können, sind im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung geeignete Erfassungsgeräte anzuschaffen, zu mieten oder zu leasen. Diese Maßnahmen können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollen Erfassungsgeräte gemietet oder geleast werden, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es sich um eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne des § 18 Abs. 2 WEG oder um eine Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG (bauliche Veränderung) handelt.

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 3 HeizKV, Rn. 21.
[2] BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 176/10, WuM 2011, 648; Bielefeld/Christ/Sommer, a. a. O., Kap. 2.8.

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