Die Ablesung sollte möglichst am Ende des Abrechnungszeitraums stattfinden. Der Vermieter kann seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung nur dann nachkommen, wenn er die Verbrauchserfassungsgeräte möglichst kurz nach Beendigung des Abrechnungszeitraums abliest. Bei elektronischen Heizkostenverteilern, Wärmezählern und Geräten mit Funkablesung ist die stichtaggenaue Ablesung unproblematisch, weil der Verbrauchswert gespeichert wird. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip können unter Umständen der Ablesetag und das Ende des Abrechnungszeitraums weit auseinanderliegen, möglicherweise liefern die verspätet ermittelten Werte keine verlässliche Grundlage, um die im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten richtig zuzuordnen.

Zudem besteht das Risiko, dass diejenigen Nutzer, bei denen sehr spät abgelesen wurde, mit zu vielen Einheiten belastet werden. Das OLG Schleswig[1] hat eine Heizkostenabrechnung für korrekt und damit fällig befunden, bei der die Ablesung und der Abrechnungszeitraum um 4 Wochen auseinanderfielen. In dem zu beurteilenden Fall endete der Abrechnungszeitraum zum 30.6., die Ablesung fand bereits Ende April statt. Hier war die große Abweichung deswegen unproblematisch, weil zwischen dem Ablesezeitpunkt und dem Abrechnungsende kaum noch ein Verbrauch stattfand. Endet dagegen ein Abrechnungsjahr zum Jahresende und findet die Ablesung erst Ende Februar oder Ende März des Folgejahres statt, kann der Vermieter die Ableseergebnisse nicht verwerten.[2] In den Wintermonaten ist eine Abweichung von einem Monat grundsätzlich als zulässig anzusehen.

[2] AG Nordhorn, Urteil v. 11.3.2003, 3 C 15/03, WuM 2003, 326 (Ablesung am 20.2. ist zu spät); AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 3.4.2007, 19 C 507/06, InfoM 2007, 160 (Ablesung am 17.11. ist zu früh.); AG Köln, Urteil v. 28.10.1998, 213 C 156/98, WuM 2000, 213 (Ablesung am 27.3. ist zu spät).

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