1 Leitsatz

Unverhältnismäßig hohe Kosten i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können. Maßgeblich sind 10 Jahre.

2 Normenkette

§ 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es insgesamt 12 Wohnungen. Die Bäder besitzen dieselbe Größe und sind mit einer Fußbodenheizung ausgestattet. Eine technische Erfassung des Einzelverbrauchs dieser Heizungen ist nicht möglich, da keine Zähler angebracht sind und nur mit umfangreichen baulichen Maßnahmen angebracht werden könnten. Bis Ende 2020 wird der Gesamtverbrauch aller 12 Fußbodenheizungen durch einen Wärmezähler erfasst und durch 12 geteilt. Dessen Eichung endete am 31.12.2020. Ebenso endete der zugrundeliegende Mietvertrag mit der T-GmbH. Bis zum Auslauf des Vertrags wurde also der Gesamtverbrauch aller Fußbodenheizungen erfasst und zu gleichen Teilen auf alle 12 Wohnungen umgelegt. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschließt, den Vertrag mit der T-GmbH nicht fortsetzen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. K will, dass Wärmezähler zur getrennten Erfassung der Fußbodenheizung angebracht werden und ein entsprechender Vertrag mit der T-GmbH abgeschlossen wird.

4 Die Entscheidung

Der angefochtene Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nach § 6 Abs. 1 der HeizkostenV bestehe die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung auf die Nutzer auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 HeizkostenV. Eine Ausnahme lasse § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV allerdings für Räume zu, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei. Unverhältnismäßig hohe Kosten lägen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von 10 Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden könnten. Diese Ausnahme sei im Fall nicht erfüllt. Auch die Beschlussersetzungsklage habe danach Erfolg. Grundsätzlich stehe es den Wohnungseigentümern zwar frei, den Mietvertrag mit irgendeinem Unternehmen abzuschließen. Der Verwalter habe aber erklärt, weitere Angebote eingeholt zu haben, deren Unterschiede marginal gewesen seien. Für die T-GmbH spreche, dass diese auch alle übrigen Zähler im Haus gesetzt habe und die Abrechnung entsprechend vornehme. Das Gericht habe deshalb im Wege der Beschlussersetzung beschlossen, den Verwalter zu beauftragen, möglichst zeitnah einen neuen Mietvertrag mit der T-GmbH für die Wärmezähler zur getrennten Erfassung des Verbrauchs der Fußbodenheizung zu dem angebotenen Preis von 468,56 EUR abzuschließen.

Hinweis

  1. Bis Ende 2020 konnte zwar nicht der Einzelverbrauch der Fußbodenheizungen, aber der Gesamtverbrauch der Fußbodenheizungen als getrennte Nutzergruppe erfasst werden. Dies hatte es ermöglicht, beim Gesamtverbrauch zu unterscheiden zwischen dem Verbrauch über die Heizkörper und dem Verbrauch über die Fußbodenheizung. Etwa bei der Abrechnung 2018 fielen Heizkosten in Höhe von 12.134 EUR an, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 1.380 EUR auf die Fußbodenheizung entfiel. In der Abrechnung 2019 betrugen die Heizkosten 14.900 EUR und auf die Fußbodenheizungen entfiel ein Betrag von 992 EUR. So konnte der Verbrauch über die Fußbodenheizungen aus dem restlichen Verbrauch herausgerechnet werden und der restliche Verbrauch nach dem Schlüssel verteilt werden, der sich aus den an den Heizkörpern gemessenen Verbrauchsmengen ergab.
  2. Wenn man den Verbrauch der Fußbodenheizung nicht als getrennte Nutzergruppe erfasst, muss der Gesamtverbrauch nach dem Schlüssel verteilt werden, der sich aus den an den Heizkörpern gemessenen Verbrauchsmengen ergibt. Dies würde zu einer Benachteiligung derjenigen Nutzer führen, die die Fußbodenheizung im Bad kaum nutzen, und zu einer Bevorzugung derjenigen Nutzer, die mit der Fußbodenheizung durchheizen, um über die Heizkörper weniger Energie beziehen zu müssen. Dass im Fall ein höchst unterschiedliches Nutzerverhalten im Haus nicht von der Hand zu weisen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass es Wohnungen gibt, in denen Heizkörper im Bad abgebaut wurden.
  3. Um eine möglichst hohe Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen, entspricht wohl allein die weitere Erfassung der Fußbodenheizung als getrennte Nutzergruppe ordnungsgemäßer Verwaltung. Die in § 11 Abs. 1 Nr. 1b vorgesehene Ausnahme greift nicht. Die jährlichen Kosten der Erfassung der Fußbodenheizung als getrennte Nutzergruppe belaufen sich nach dem Angebot der T-GmbH auf 468,56 EUR. Legt man einen Gesamtverbrauch zugrunde, der wie im Jahr 2018 Gesamtheizkosten in Höhe von 12.134 EUR verursacht hat, so lägen die zu erwirtschaftenden Einsparungen nach der Berechnung gem. § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung schon bei 1.820,10 EUR, was knapp dem 4-fachen der jährlichen Kosten für die getrennte Erfassung der Fußbodenheizung entspricht. Von unverhältnismäßig hohen Kosten kann deshalb nicht die Rede sein. Allerdings ist unkla...

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