K, ein Versorgungsunternehmen, dessen Gegenstand die Versorgung von Kunden mit Wärme für Raumheizung und die Warmwasserversorgung ist, klagt gegen Mieterin B (Vermieter ist ein Wohnungseigentümer). B nimmt das durch K bereitgestellte Warmwasser und die durch die K bereitgestellte Heizwärme durch Entnahme seit einem Zeitraum, der vor dem hier relevanten Abrechnungszeitraum liegt, tatsächlich in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Leitungen im Gebäude überwiegend ungedämmt, jedoch nicht freiliegend, sondern unter Putz, nämlich im Estrich, verlegt sind. Fraglich ist, wie die Kosten umzulegen sind. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat elektronische Heizkostenverteiler gekauft und installiert. Für den streitbefangenen Zeitraum lag der Raumwärmeanteil zwischen 0,084 und 0,131. Ursache für die zu niedrige Erfassung war die zu hohe Heizwassertemperatur.

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