Leitsatz

  1. Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung erst nach Antragsablehnung in der Eigentümerversammlung
  2. Heiz- und Warmwasserversorgungskosten vereinbarungsgemäß nach Verbrauch auch in einer Hotelanlage
  3. Anschlussbeschwerde
 

Normenkette

§§ 10, 16, 21 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Die Antragsablehnung in einer Eigentümerversammlung ist Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung.
  2. Müssen nach der Gemeinschaftsordnung Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung nach Verbrauch umgelegt werden, gilt dies für Teil- und Wohnungseigentum auch innerhalb einer Hotelanlage.
  3. Auch eine langjährige abweichende Übung führt i. d. R. nicht zur konkludenten Änderung einer Vereinbarung (h. M.).
  4. Eine Anschlussbeschwerde ist auch unterhalb einer Beschwer von 750 EUR zulässig.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.07.2006, 20 W 179/04, ZMR 11/2006, 873

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