Leitsatz
- Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung erst nach Antragsablehnung in der Eigentümerversammlung
- Heiz- und Warmwasserversorgungskosten vereinbarungsgemäß nach Verbrauch auch in einer Hotelanlage
- Anschlussbeschwerde
Normenkette
§§ 10, 16, 21 WEG a. F.
Kommentar
- Die Antragsablehnung in einer Eigentümerversammlung ist Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung.
- Müssen nach der Gemeinschaftsordnung Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung nach Verbrauch umgelegt werden, gilt dies für Teil- und Wohnungseigentum auch innerhalb einer Hotelanlage.
- Auch eine langjährige abweichende Übung führt i. d. R. nicht zur konkludenten Änderung einer Vereinbarung (h. M.).
- Eine Anschlussbeschwerde ist auch unterhalb einer Beschwer von 750 EUR zulässig.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.07.2006, 20 W 179/04, ZMR 11/2006, 873
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