Leitsatz

Der Kläger begehrte mit seiner Abänderungsklage den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau. Zur Vorbereitung dieser Klage hatte er ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Der von ihm eingeschaltete Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit ihrem Pkw durch einen am Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender. Hierfür berechnete er dem Kläger insgesamt 3.710,42 EUR.

Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt. Der Kläger begehrte im Wege der Kostenfestsetzung auch die Erstattung der ihm durch die Einschaltung des Detektivs entstandenen Kosten. Die Rechtspflegerin hat hiervon lediglich einen Teil festgesetzt und ausgeführt, die Einschaltung eines Detektivbüros zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei zwar erforderlich gewesen. Dies gelte aber nicht für den Einsatz eines GPS-Senders, bei dem es sich um ein unzulässiges Beweismittel handele. Die Kosten für den Geräteeinsatz seien daher nicht zu erstatten.

Gegen diesen Beschluss wandten sich beide Parteien mit der Beschwerde.

Das Rechtsmittel des Klägers hatte im Gegensatz zu dem Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG konnte der Kläger eine Erstattung der durch die Rechnungen belegten Detektivkosten nicht beanspruchen. Zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seien nur solche Maßnahmen zu rechnen, die auch zu gerichtlich verwertbaren Feststellungen führten. Daran fehle es hier, da das von dem Kläger beauftragte Detektivbüro sich einer Überwachung der Beklagten mittels eines GPS-Systems und damit einer für das angestrebte Verfahren unzulässigen Ermittlungsmethode bedient habe.

Der Einsatz eines GPS-Systems führe zu einer lückenlosen Überwachung aller Fahrten aus privaten und beruflichen Zwecken. Dies stelle eine für das angestrebte Ermittlungsergebnis nicht erforderliche Kontrolle dar. Auch wenn die Betätigung im öffentlichen Raum nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehöre, stelle eine so weitgehende Beobachtung einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. BVerfG NJW 2005, 1338; OLG Koblenz NJW 2007, 2863; OVG Hamburg NJW 2008, 96).

Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen sei der Einsatz eines GPS-Systems nicht generell unzulässig. Es sei bei dem Einsatz solcher Mittel jedoch der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch im Strafverfahren sei der Einsatz moderner technischer Geräte zur heimlichen Personenüberwachung nicht beliebig zulässig, sondern zum Schutz der Privatsphäre an konkrete Voraussetzungen gebunden.

Das OLG ließ letztendlich offen, ob im privaten Bereich die heimliche, datengeschützte Aufenthaltskontrolle durch eine Partei selbst oder einen von ihr beauftragten Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt statthaft sei. Zumindest dann, wenn Feststellungen auch auf andere Art und Weise möglich seien, gebiete es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf solche weniger einschneidende Maßnahmen zurückzugreifen.

Der Kläger könne die entstandenen Detektivkosten daher nicht erstattet verlangen. Dies betreffe nicht allein den Sachaufwand für den Einsatz des GPS-Gerätes, sondern auch die Personalkosten, da diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz des GPS-Systems ständen. Da sich die Kosten nicht ggü. dem Aufwand für eine zulässige Ermittlungsarbeit trennen ließen, könnten die Detektivkosten nicht zu Lasten der Beklagten festgesetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 20.05.2008, 13 WF 93/08

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