OFD Hannover, 23.8.2006, S 0284 - 76 - StO 143

Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005 (BStBl 2005 I S. 855) wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es ist am 1.2.2006 in Kraft getreten.

Die Heilung von Zustellungsmängeln – bisher § 9 VwZG – wird im § 8 VwZG neu geregelt.

Nach § 8 Abs. 1 VwZG gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung nicht nachgewiesen werden kann oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweisbar erhalten hat.

Dies gilt auch, wenn durch die Zustellung eine Klagefrist in Lauf gesetzt wird (vgl. AEAO zu 122, Nr. 4.5).

Eine wegen Formmangels unwirksame, von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung eines Steuerbescheides kann nicht in eine wirksame schlichte Bekanntgabe umgedeutet werden. Die unwirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides wird nicht durch die ordnungsgemäß zugestellte, den Einspruch jedoch als unzulässig verwerfende Rechtsbehelfsentscheidung geheilt (BFH-Urteil vom 25.1.1994, BStBl 1994 II S. 603 und 8.6.1995, BStBl 1995 II S. 681).

Im Übrigen wird wegen der Folgen von Verfahrens- und Formfehlern auf AEAO zu § 122 Nr. 4 verwiesen.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 5;

VwZG § 8

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