Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 WEG, § 21 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

Eine Gemeinschaft hatte folgende Ruhezeiten beschlossen:

"samstags bis 8.00 Uhr, von 13.00-15.00 Uhr und ab 22.00 Uhr und sonntags bis 10.00 Uhr und ab 13.00 Uhr".

Auf Anfechtung hin hat das Gericht den Beschluss abgeändert und insoweit für unwirksam erklärt, als die Zeiten von 19.00-22.00 Uhr an Sonnabenden und von 10.00-13.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen von der Ruhezeitregelung ausgenommen wurden.

Die Regelung von Ruhezeiten stelle eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 WEG dar, die gemäß § 21 Abs. 5 WEG in einer Hausordnung geregelt werden könne. Bei einer Regelung durch Eigentümer müssten jedoch auch öffentlich-rechtliche Vorschriften - zumindest mittelbar - Berücksichtigung finden (hier: Verordnung der Stadt Braunschweig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Niedersächsische Lärmbekämpfungsverordnung).

Eigentümer dürften auch nur Beschlüsse fassen, die nicht willkürlich seien, sich in den Grenzen des ordnungsgemäßen Gebrauchs hielten und der Ausübung billigen Ermessens entsprächen. Die Interessenabwägung der Wohnungseigentümer untereinander gebiete es - im Verhältnis zum Schutz der Öffentlichkeit durch Gesetze und Verordnungen - sogar noch in erhöhtem Maße Rücksicht zu nehmen, da die Beteiligten auf engstem Raum zusammenleben müssten. Aus diesem Grund könnten Ruhezeiten in einem Mehrheitsbeschluss gegenüber öffentlich-rechtlicher Verordnung nicht zu Lasten eines Wohnungseigentümers eingeschränkt werden.

Der Beschluss der Eigentümer, der für die Hausordnung eine zu weitgehende, nämlich durch § 14 Nr. 1 WEG nicht gedeckte Einschränkung der Hausruhe vorsehe, unterliege gerichtlicher Änderung, die aufgrund einer Interessenabwägung gemäß § 43 Abs. 2 WEG nach billigem Ermessen vorzunehmen sei, wie schon das OLG Hamm in MDR 71, 662 entschieden hat.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Braunschweig, Beschluss v. 24. 3. 1986 in Bestätigung LG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.1986, 8 T 241/86= WMR 11/86, 353)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

M. E. hätte allenfalls der Eigentümerbeschluss mit dieser Begründung durch das Gericht für ungültig erklärt werden können; nicht ermächtigt erachte ich allerdings ein Gericht dazu, selbst eine gestalterische Entscheidung über andere Ruhezeiten treffen zu können.

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