Unterschiedliche Störungsbereiche

Der Verwalter sollte grundsätzlich zwischen den beiden nachfolgend genannten unterschiedlichen Störungsbereichen unterscheiden und dies auch den jeweiligen Beschwerdeführern erklären:

  • Verstöße einzelner oder mehrerer Bewohner im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum (z. B. vorsätzliche oder fahrlässige Verschmutzungen des Treppenhauses)
  • Individuelle nachbarrechtliche Streitigkeiten, welche die Gemeinschaft oder das Gemeinschaftseigentum als solche nicht unmittelbar berühren (z. B. Beleidigungen oder Androhen von körperlicher Gewalt unter Nachbarn)

Jede Beschwerde über einen Hausordnungsverstoß wird natürlich subjektiv und nicht selten sehr impulsiv vorgetragen, insbesondere wenn es sich um Fälle nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen handelt.

Hier sollte der Verwalter geduldig eine vertretbare Zeit aufwenden und sich dem Beschwerdeführer widmen, im Fall letzendlich jedoch darauf verweisen, dass eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien unter Ausschluss der Gemeinschaft und somit auch des Verwalters zu regeln ist.

 
Praxis-Tipp

Zuständigkeiten deutlich machen

Gerade in Fällen von ständiger, massiver nachbarlicher Lärmbelästigung, die für die Betroffenen besonders ärgerlich sind, zeigt die Erfahrung, dass die Bewohner den Verwalter gerne als Polizeiersatz in Anspruch nehmen wollen. Viele schrecken aus diversen Gründen vor einem Anruf bei der Polizei zurück und gehen den für sie bequemen und einfacheren Weg über den so oft für alles verantwortlichen Verwalter.

"Da müssen Sie doch etwas unternehmen können!"

Derartige Sachverhalte werden dann am nächsten Morgen dem Verwalter geschildert. Nicht selten kann man den Ausführungen des unausgeschlafenen Bewohners den unterschwelligen Vorwurf entnehmen, der eigentlich Schuldige sei der Verwalter, weil von dessen Seite nichts unternommen wird. Hierbei ist es unerlässlich, dass der Verwalter in verständnisvoller und sachlicher Art auf die Zuständigkeit der staatlichen Gewalt in Form der örtlichen Polizeidienststelle hinweist. Die Angabe der direkten Rufnummer der jeweiligen Dienststelle hilft in vielen Fällen schon weiter.

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