Regelungen über das Schließen der Haustür sind rechtlich unbedenklich, wenn der in der Hausordnung bestimmte Termin den ortsüblichen Gepflogenheiten entspricht (etwa 22.00 Uhr) oder wenn aufgrund besonderer Vorkommnisse frühere Schließungszeiten erforderlich sind. Eine an Treu und Glauben orientierte Vertragsauslegung führt hier zum Ergebnis, dass der Mieter das Erforderliche tun muss, um Gefahren von dem Haus und den Mitbewohnern abzuwenden.

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