Belegvorlage nur auf Anforderung

Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG müssen den Steuererklärungen keine Belege beigefügt werden. Wer trotzdem dem Finanzamt die Belege vorlegt, um Rückfragen zu vermeiden und evtl. die Bearbeitung zu beschleunigen, kann dies selbstverständlich tun. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass der Finanzbeamte eher etwas zu beanstanden hat als ohne Belege.

Das Finanzamt hat aber das Recht, die Vorlage der Rechnungen und der Bankbelege zu verlangen. Bei Vorlage der Belege ist zu beachten, dass

  • die Rechnung des beauftragten Unternehmens aussagekräftige Angaben über die erbrachte Dienstleistung (Aufschlüsselung von Material- und Lohnkosten) enthalten muss und
  • als Bankbeleg nur der Kontoauszug (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrags oder eine entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts gilt. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus.
 
Wichtig

Barzahlungen vermeiden

Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen – mit oder ohne Rechnung – sind nicht begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.

Die Finanzämter achten in der Regel peinlich genau auf die Einhaltung der Formvorschriften. Die Bezahlung durch Abbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigung oder durch einen Verrechnungsscheck oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren in Verbindung mit dem Kontoauszug werden anerkannt[1], nicht dagegen durch einen Barscheck.

Wohnungseigentümergemeinschaften

Wohnungseigentümer müssen die auf sie entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen auf Anforderung durch das Finanzamt durch Vorlage der Jahresabrechnung oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachweisen.

Hinweis für Vermieter

Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Deshalb sollten Vermieter ihre Nebenkostenabrechnungen so gestalten, dass daraus die abzugsfähigen Aufwendungen (z. B. für Treppenhausreinigung, Aufzugswartung oder Gartenpflege) zu ersehen sind.

Drittaufwand

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen ist auch möglich, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.

[2]

S. auch Übersicht Haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung.

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