Gerhard Jaser
, Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
Nur Arbeitslöhne
Nach § 35a Abs. 3 EStG sind nur die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut) begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz.
Gerüstmiete
Genauso wie Maschinenkosten müssten m. E. auch die Aufwendungen für Kran, Bagger, Einrichten der Baustelle und Gerüstmiete zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören. Die Finanzverwaltung rechnet dagegen die Gerüstmiete zu den nicht begünstigten Aufwendungen. Es erscheint nicht unbedingt logisch, wenn Maschinenkosten begünstigt sind, nicht dagegen die Miete für das Gerüst.
Ermittlung der begünstigten Aufwendungen
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.
Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen lehnt die Finanzverwaltung ab.
Schätzung des Anteils der Arbeitskosten
A hat sein Haus renovieren lassen. In der Rechnung der Fachfirma, die die Arbeiten ausgeführt hat, ist keine Aufteilung nach Arbeitskosten und Materialkosten erfolgt. A schätzt daraufhin die Aufteilung und berechnet von den geschätzten Arbeitskosten den Ermäßigungsbetrag nach § 35a EStG.
Die Schätzung ist als Bemessungsgrundlage für den § 35a EStG nicht zulässig. A sollte daher eine berichtigte Rechnung beim Fachunternehmer anfordern.
Weitere mögliche Aufteilungen in diesem Zusammenhang:
- Bei Wartungskosten ist nicht zu beanstan...