Keine Berücksichtigung

Zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten[1] oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern[2] wird ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 35a Abs. 1 oder 2 EStG aufgrund der familienrechtlichen Verpflichtungen steuerlich nicht anerkannt.[3] Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.

 
Praxis-Beispiel

Anstellung des Lebenspartners

A und B sind nicht verheiratet, leben aber gemeinsam in einem Haushalt zusammen. Während A täglich einer abhängigen Tätigkeit nachgeht, erledigt B den Haushalt. A kommt nun auf die Idee, B für ihre Haushaltstätigkeit zu entlohnen.

Auch wenn das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen wäre, kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG durch A nicht beansprucht werden. Das Finanzamt sieht hier kein typisches Über- und Unterordnungsverhältnis.

Ein steuerlich nicht begünstigtes Vertragsverhältnis liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn der Vertragspartner eine zwischengeschaltete Person (z. B. GmbH) ist und die Arbeiten im Namen dieser zwischengeschalteten Person von einer im Haushalt lebenden Person ausgeführt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ehefrau betreibt eine Reinigungs-GmbH

D und E sind verheiratet und leben gemeinsam in einem Haushalt. E ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Reinigungs-GmbH. Die Eheleute beauftragen die Reinigungs-GmbH mit der Reinigung der Wohnräume. Diese werden von E gereinigt.

Auch hier liegt kein begünstigtes Vertragsverhältnis vor. § 35a EStG kann nicht angewandt werden.

Ausnahme

Dagegen werden haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die einen eigenen Haushalt führen), steuerlich anerkannt, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden (laufende Lohnzahlungen, Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bzw. Abführung der Sozialversicherungsbeiträge).[4]

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