Unterschiedliche Höchstbeträge

Die Vorschrift des § 35a EStG enthält 5 verschiedene Steuerermäßigungstatbestände. Gefördert werden:

  1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse[1], bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) handelt (sog. Minijobs),

    Steuerermäßigung 20 %, maximal 510 EUR;

  2. andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse[2];
  3. haushaltsnahe Dienstleistungen[3];
  4. Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege[4]

    Steuerermäßigung 20 %, maximal 4.000 EUR für die Fördertatbestände 2–4 insgesamt;

  5. Handwerkerleistungen[5]

    Steuerermäßigung maximal 1.200 EUR.

Keine negative Steuer möglich

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.[6]

Höchstbetrag pro Haushalt

Die Höchstbeträge gibt es nur 1-mal pro Haushalt. Daher dürfen sowohl Eheleute als auch 2 Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammenleben, die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur 1-mal in Anspruch nehmen. Welcher Ehegatte die Zahlungen vorgenommen hat, ist für die Anwendung des § 35a EStG nicht maßgeblich.

 
Praxis-Beispiel

Eheleute beantragen Steuerermäßigung

Die Eheleute haben eine Haushaltshilfe beschäftigt. Im Veranlagungszeitraum 2020 sind ihnen hierfür 5.400 EUR an Aufwendungen für die Mini-Jobberin entstanden. Das Arbeitsverhältnis ist im Beispiel unstrittig.

Die Eheleute erhalten gemeinsam für die Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 5.400 EUR = 1.800 EUR, maximal aber nur 510 EUR.

Leben z. B. 2 Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Eine andere Aufteilung des Höchstbetrags ist zulässig, wenn beide Steuerpflichtigen einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[7]

 
Praxis-Beispiel

Alleinstehende beantragen Steuerermäßigung

Den unverheirateten Lebenspartnern sind im Jahr 2020 Aufwendungen für einen Mini-Jobber in Höhe von 5.400 EUR entstanden. Das Arbeitsverhältnis ist im Beispiel unstrittig. Die Lebenspartner teilen sich einen Haushalt. Gemäß der Höchstbetragsberechnung können 510 EUR als Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.

Nach § 35a Abs. 5 Satz 4 EStG können die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal beantragen. Hierzu haben Sie aber 2 Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Nur einer der Lebenspartner setzt die Steuerermäßigung in seiner Steuererklärung an. Dies ist besonders dann vorteilhaft, wenn sich die Steuerermäßigung bei einem der Lebenspartner wenig oder nicht auswirkt.

Möglichkeit 2: Beide Lebenspartner teilen sich die Steuerermäßigung. Den Aufteilungsmaßstab können sie frei wählen (z. B. 50:50, 60:40, 70:30).

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