Die Krankenkasse ist grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherten im Rahmen des Sachleistungsprinzips eine Ersatzkraft zu stellen. Die Krankenkassen können die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst anstellen oder Beschäftigte anderer Einrichtungen (z. B. Caritasverband, Sozialstationen, Deutsches Rotes Kreuz) in Anspruch nehmen. Mit den Trägern der Einrichtung sind Verträge über die Erbringung und Vergütung der Leistung abzuschließen.[1]

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